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2) wenn die Strafe in zeitlichem Zuchthause ersten oder zweiten Grades
besteht, mit Arbeitshaus von einem Jahre bis zu zwei Jahren;
3) bei einem Verbrechen, worauf Todesstrafe oder lebenslängliche Zucht-
hausstrafe steht, mit Zuchthaus zweiten Grades von zwei bis zu vier
Jahren.
Artikel 198.
Beleidigunsg.
Wer gegen einen Anderen Handlungen oder Aeußerungen sich erlaubt,
die an sich oder nach der gemeinen Meinung Verachtung ausdrücken oder eine
Ehrenkränkung enthalten, ingleichen wer absichtlich falsche Nachrichten über ei-
nes Anveren persönliche Verhältnisse verbreitet, ist
a) bei sich zu Schulden gebrachten Thatlichkeiten mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren,
b) in anderen Fällen bis zu Gefängniß von drei Monaten
zu bestrafen. Im Falle unter b kann unbeschränkt, im Falle unter a bei
einer Gefängnißstrafe, welche nicht über sechs Wochen ansteigt, auf verhältniß-
mäßige Geldstrafe erkannt werden.
Artikel 199.
Die Vorhaltung einer beigemessenen strafbaren Handlung ist straflos, wenn
entweder derjenige, von welchem dieselbe ausgeht, durch seine Stellung zu dem
Beschuldigten dazu berechtiget war, oder nach den vorliegenden Verhältnissen
eine beleidigende Absicht nicht angenommen werden konnte, und nicht schon die
Form der Vorhaltung eine Ehrenverletzung für den Beschuldigten enthielt.
Artikel 200.
Passquille.
Wenn Verleumdungen oder Beleidigungen ohne Namen oder unter fal-
schem Namen schriftlich oder durch den Druck oder durch bildliche Darstellun-
gen verbreitet werden: so sind die nach Art. 194 oder 198 dadurch verwirk-
ten Strafen zu erhöhen, welche Erhöhung bis zur Verdoppelung gesteigert
werden kann.
Artikel 201.
Sestimmungen üuhber die Zumessung der Strafen.
Außer den allgemeinen Rücksichten, welche bei Zumessung der Strafen zu
nehmen sind (Art. 42), ist die Strafbarkeit der Ehrenverletzungen insbesondere
zu beurtheilen: