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nach der Stellung des Beleidigten in oͤffentlichen oder buͤrgerlichen Verhaͤlt-
nissen, insbesondere insofern ihm die Beleidigung waͤhrend seiner Amtsver-
richtungen oder in Bezug auf seine Amtsverrichtungen zugefügt worden ist;
nach den Folgen, die für des Beleidigten Geschäftsbetrieb oder Fortkom-
men daraus entstehen können;
nach dem Verhöältnisse des Beleidigten zu dem Beleidiger, insofern dieser
dem ersteren besondere Achtung und Ehrerbietung schuldig istz;
nach der Ausdehnung der Beleidigung auf einen ganzen Stand, auf eine
religiöse oder politische Korporation;
nach der Beschaffenheit der Beleidigung selbst in Hinsicht auf Zeit und Ort,
wo sie zugefügt worden ist, auf die ihr gegebene mehre oder mindere
Moblizität, auf ihre Vervielfältigung durch Druckschriften oder Bilder;
nach dem Umstande, ob eine und welche wahre Thatsache der Beleidigung
zum Grunde gelegen oder sie hervorgerufen hat.
Artikel 202.
Peivat-Genngthunng des Beleidigten.
Der Verletzte erhält in allen Fällen eine auf Kosten des Verleumders
oder Beleidigers zu fertigende beglaubigte Abschrift des Straferkenntnisses. Ist
derselbe aber durch Verleumdung oder Beleidigung öffentlich beschimpft wor-
den, so ist auf sein Verlangen die erkannte Strafe durch Anschlag an einem
geeigneten Orte oder durch den Druck, insbesondere, wenn die Beschimpfung
durch eine Zeitschrift geschehen ist, wo möglich in derselben Zeitschrift, auf
Kosten des Beleidigers durch den Richter öffentlich bekannt zu machen und
darauf das Erkenntniß ausdrücklich mit zu richten.
Artikel 208.
Bedingungen der Untersuchung.
Die in den Art. 194, 195, 198 und 200 erwähnten Verleumdungen
und Beleidigungen, mit Ausnahme der gegen Verwandte in aufsteigender Linie
verübten Thatlichkeiten, sind nur auf den Antrag dabei betheiligter Personen
zur Untersuchung und Strafe zu ziehen, mit Vorbehalt des Verfahrens von
Amtswegen gegen die etwa dabei zugleich vorgefallenen Störungen der öffent-
lichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung.
Zu einem solchen Antrage sind auch berechtiget bei Ehrenverletzungen gegen
Eheweiber die Ehemänner, bei Ehrenverletzungen gegen Kinder die Bäter, bei