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Artikel 221.
Ein Ehemann, welcher unter dem Vorgeben, daß er unverheirakhet sey,
eine Frauensperson zu einer ehelichen Verbindung mit ihm verleitet, ist mit
drei= bis vierjaähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen.
Artikel 222.
MWilderungegrände.
Ist die erste Verehelichung rücksichtlich des schuldigen Ehegakten als null
und nichtig anzusehen, oder war eine Sonderung der Ehegatten von Tisch
und Bett für bestandig, oder wenigstens auf unbestimmte Zeit schon vor der
zweiten Verehelichung rechtlich eingetreten, oder ist der erste Ehegatte des
schuldigen Theiles abwesend, und das bereits erfolgte Ableben desselben bei
Eingehung der zweiten Verbindung aus wahrscheinlichen Gründen vorauszu-
setzen gewesen, oder ist bei der zweiten Verehelichung die eheliche Beiwohnung
nicht erfolgt: so sind die Art. 218, 219 und 221 vorgeschriebenen Strafen
bei dem schuldigen Ehegatten auf sechsmonatliches bis zweijähriges Gefängniß
und bei der mitschuldigen Person auf ein= bis zweimonatliches Gefängniß
herabzuseben, in dem Art. 220 bemerkten Falle aber nur die Strafen der
einfachen Bigamie in Anwendung zu bringen.
Zwölftes Kapitel.
Veom Diebstahl und von der Veruntrauung.
Artikel 223.
Einfocher Diebstohl.
Wer eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers
oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Person, mit der Absicht an
sich nimmt, sich dieselbe zuzueignen und dadurch sich oder einem Anderen ei-
nen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, ist, wenn der Diebstahl ohne die
Art. 227 bis 234 angegebenen erschwerenden Umstände begangen worden, fol-
gendermaßen zu bestrafen:
1) bei einem Betrage des Diebstahles bis zu vollen fünf Thalern oder
darunter mit Gefängniß bis zu sechs Wochen;
2) bei einem Betrage des Diebstahles über fünf Thaler aber nicht über
zehen Thaler mit Gefängniß von vier bis zu acht Wochen, oder Ar-
beitshaus bis zu drei Monaten;