Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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3) bei einem Betrage des Diebstahles über zehen Thaler aber nicht über 
funfzig Thaler mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren; 
4) bei einem Betrage des Diebstahles über funfzig Thaler mit Arbeits- 
haus von einem Jahre bis zu sechs Jahren. 
Artikel 224. 
Ist ein Diebstahl an einer Sache begangen worden, woran dem Ent- 
wender ein Miteigenthum oder ein Miterbrecht zusteht, so ist bei der Straf- 
bestimmung nur derjenige Betrag zu berücksichtigen, welcher nach Abzug des 
dem Diebe zustehenden Theiles übrig bleibt. 
Artikel 225. 
Consummation des Diebstobles. 
Der Diebstahl ist vollbracht, sobald der Dieb die Sache an sich ge- 
nommen hat. 
Artikel 226. 
Als ein besonderer Erschwerungsgrund innerhalb des Strafmaßes ist es 
zu betrachten, wenn der Diebstahl an Vieh auf der Weide, im Pferch oder 
im Triebe, an Bienenstöcken, an landwirthschaftlichen Geräthschaften im Freien, 
an Hof-, Garten= oder anderen Befriedigungen, an Bleichstücken, an Feld= oder 
Garten-Früchten, an den in den Gruben anstehenden oder bereits gewonne- 
nen, oder in herrenlosem oder unverliehenem Felde aufgefundenen Bergbau- 
Hrodukten, an Torf und anderen Gegenständen, welche ohne besondere Verwah= 
rung der öffentlichen Sicherheit anvertraut werden müssen, begangen worden 
ist. Auf dergleichen Diebstähle leidet insbesondere die im Art. 12 unter 2 
enthaltene Bestimmung wegen Schärfung der Gefängnißstrafe Anwendung. 
Artikel 227. 
T##gezeichnete Diebstähle. 
Wenn eine zu kirchlichem Gebrauche bei der Ausübung des Gottesdien- 
stes in Anwendung befindliche Sache aus einem dem Gottesdienste gewidmeten 
Gebaude entwendet wird, so ist auf Arbeitshausstrafe von einem Jahre bis 
Zuchthausstrafe zweiten Grades von sechs Jahren zu erkennen; bei Entwen- 
dung anderer Gegenstände aus dergleichen Gebäuden ist die Strafe des ein- 
fachen Diebstahles um die Hälfte zu erhöhen und, wenn die verwirkte Befäng= 
( 28°1
	        
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