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schwägerten bis mit dem vierten Grade, sowie Adoptiv= und Pflege-Aeltern
und Kindern begangen werden, sind mit Ausnahme des im Art. 234 angege-
benen Falles nur auf die Anzeige des beschädigten Theiles in untersuchung
zu ziehen und nur mit Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen oder mit Arbeits-
hausstrafe bis zu einem Jahre zu ahnden.
Artikel 238.
Entwendungen von Wiktualien.
Entwendungen von Eß= und Trink-Waaren, welche zu bloßer Befriedi-
gung der Lüsternheit zum unmittelbaren Genusse und ohne die in den Art.
233 und 234 angegebenen erschwerenden Umstände begangen werden, sind nur
auf Anzeige des Bestohlenen und nur nach den im Art. 287 enthaltenen Be-
stimmungen zu bestrafen.
Artikel 239.
Poethiererei und Hehlerei in Veziehung auf Verbrechen gegen das Eigenthum.
Diejenigen, welche fremde von den Besitern auf widerrechtliche Weise
erlangte Gegenstände wissentlich als solche bei sich aufnehmen, verbergen, an
sich bringen, zu deren Absatze an Andere mitwirken, oder auf einige Weise
Nutzen davon ziehen, sind als Begünstiger des verübten Verbrechens, zugleich
unter Berücksichtigung des erlangten Gewinnes, nach den Bestimmungen des
Artikel 46 zu bestrafen. Bei Eheweibern und Kindern der Verbrecher ist je-
doch das Empfangen des nöthigen Unterhaltes für einen unerlaubten Gewinn
nicht zu achten.
Wer wissentlich Dieben oder Raubern Auflage bei sich verstattet oder
aus dem Vertriebe gestohlener oder geraubter Sachen ein Gewerbe macht, ist
mit Arbeitshausstrafe von einem Jahre bis zu sechsjahriger Zuchthausstrafe
zweiten Grades zu belegen.
Artikel 240.
RKuck fall.
Auf rückfällige Diebe ist die Bestimmung Art. 58 anzuwenden. Ist je-
doch jemand bereits wenigstens zweimal wegen Diebstahles, Hehlerei oder Par-
thiererei gestohlener Sachen bestraft worden, und wird derselbe auf das Neue
rückfällig: so ist der Richter ermächtiget, außer der im Art. 58 vorgeschriebenen
Verlangerung der Dauer der Strafe und statt der eben daselbst bestimmten Schar-