Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

392  8  36.  Formelle  Ordnung  der  Reichstagsgeschäfte.

Die  Diskussion  betrifft  zunächst  die  allgemeinen  Grundsätze  des
Entwurfs  (Generaldebatte),  sodann  die  einzelnen  Artikel  (Spezialdebatte).
Abänderungsvorschläge  dürfen  eingebracht  werden;  sie  bedürfen  aber
der  Unterstützung  von  30  Mitgliedern.

Die  Abstimmung  erfolgt  über  die  einzelnen  Artikel  und  Amendements.
  Nach  Beendigung  der  Beratung  wird  über  die  Annahme  oder
Ablehnung  des  Gesetzentwurfs  im  ganzen  abgestimmt.  Wenn  in  dritter
Beratung  Verbesserungsanträge  angenommen  worden  sind,  so  ist  die
Schlußabstimmung  auszusetzen,  bis  das  Bureau  die  Beschlüsse  zusammengestellt
  hat!).

5.  Eine  einfachere  Behandlung  finden  Anträge  von  Mitgliedern,
welche  keine  Gesetzentwürfe  enthalten  ?..  Bei  denselben  genügt  einmalige
  Beratung  und  Abstimmung;  Abänderungsvorschläge  bedürfen
der  Unterstützung  von  30  Mitgliedern.  Ueber  den  Zeitpunkt,  in  welchem
  die  Beratung  stattfinden  kann,  gilt  zwar  im  allgemeinen  dieselbe
Regel,  wie  bei  Gesetzentwürfen,  jedoch  kann  über  einen  derartigen
Antrag,  und  zwar  auch  ohne  daß  er  gedruckt  vorliegt,  in  derselben
Sitzung,  in  welcher  er  eingebracht  ist,  unter  Zustimmung  des  Antragstellers
  die  Beratung  und  Abstimmung  stattfinden,  wenn  kein  Mitglied
widerspricht  °).

Auf  Anträge  des  Bundesrates,  welche  keine  Gesetzentwürfe  enthalten,
  kann  dieses  abgekürzte,  im  $  23  der  Geschäftsordnung  normierte
  Verfahren  nur  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  angewendet
werden  ®).

6.  Ueber  die  Behandlung  von  Interpellationen  und  Adressen  siehe
oben  S.  307  fg.?).

7.  Abteilungen  und  Kommissionen.  Die  vom  Reichstage
  zu  behandelnden  Angelegenheiten  könnnen  zur  Vorbereitung  der
Plenarberatung  und  Beschlußfassung  Ausschüssen  überwiesen  werden.
Von  denselben  gibt  es  zwei  voneinander  sehr  verschiedene  Arten.

aA  Abteilungen.  Der  Reichstag  zerfällt  in  sieben  Abteilungen
von  möglichst  gleicher  Mitgliederzahl.  Dieselben  werden  durch  das
Los  gebildet;  es  gehört  daher  jedes  Mitglied  einer  Abteilung  und  nur
einer  an.  Eine  Neubildung  der  Abteilungen  findet  nur  statt,  wenn  der
Reichstag  auf  einen  durch  50  Unterschriften  unterstützten  Antrag  dies
beschließt.  Die  Abteilungen  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der
anwesenden  Mitglieder  beschlußfähig  °).

Den  Abteilungen  liegt  ob  die  Vorprüfung  der  Wahlen’)  und  die
Wahl  von  Kommissionsmitgliedern  >).

1)  Geschäftsordnung  $  20.

2)  Ueber  Petitionen  vgl.  v.  Mohl  a.a.  O.  S.  99ff.;  Seydel,  Annalen
S.  431;  Perels  S.  66fg.

3)  Geschäftsordnung  $  23;  Perels  S.  54fg..  4)  Geschäftsordnung  8  25.

5)  Vgl.  Geschäftsordnung  $  32,  33  und  67.  Seydel,  Annalen  S.  430.

6)  Geschäftsordnung  $  2;  Perels  S.  20.

7)  Geschäftsordnung  $  3.  S.  oben  S.  337.  8)  Geschäftsordnung  $  26,  Abs.  3.