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eine Flinte oder Büchse führt, von welcher das Schloß nicht abgeschraubt
ist, ist mit acht bis vierzehn Tagen Gefängniß, oder verhältnißmäßiger Geld-
buße und außerdem mit Verlust des Gewehreß zu bestrafen. Es ist aber diese
Vorschrift nicht anzuwenden auf Jagdberechtigte, welche den Weg auf ihr ei-
genes Revier über eine fremde Wildbahn nehmen müssen und dabei das
Schloß verbunden halten, noch auf Reisende, welche nicht von der gewöhnli-
chen Straße abweichen, noch auf Militaär-Personen, Gensd'armen und andere
zum öffentlichen Dienste bewaffnete Personen bei Ausübung desselben wegen
der zu ihrer Ausrüstung gehörigen Gewehre.
Artikel 276.
Diejenigen, welche die Gewehre, mit denen sie auf fremden Wildbahnen
von den Jagdberechtigten oder Revieraufsehern oder Polizei-Beamten betroffen
werden, auf deren Verlangen nicht vorzeigen oder nicht niederlegen, oder
sich weigern, das Gewehr abzugeben oder dem Anhaltenden an Gerichtsstelle
zu folgen, sind mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten zu belegen.
Wenn sie aber gegen die zu ihrer Anhaltung berechtigten Personen
1) lebensgefährliche Drohungen ausgestoßen oder Thatlichkeiten verübt,
oder
2) die Gewehre auf sie angeschlagen oder nach ihnen geschossen haben,
so sind sie, insofern ihnen nicht in Folge der verübten Widerseblichkeit ein
schwereres Verbrechen zur Last fallt, im Falle unter 1 mit Arbeitshaus von
sechs Monaten bis zu vier Jahren und im Falle unter 2 mit Zuchthaus
zweiten Grades von zwei bis zu vier Jahren zu bestrafen.
Artikel 277.
Wer in einem fremden Jagdbezirke, ohne dazu berechtiget zu seyn, Wild
erlegt, oder einfängt und an sich nimmt, ist mit der Strafe des einfachen
Diebstahles zu belegen (Art. 223). Hat sich der Dieb hierzu eines nach Art.
275 auf fremder Wildbahn zu führen verbotenen Gewehres bedient, so ist
die Strafe nicht unter drei Wochen Gefängniß festzusetzen. Die Erlegung oder
Einfangung des in Wildgärten oder sonst eingeschlossenen Räumen befindlichen
Dies ist mit Arbeitshaus von zwei Monaten bis zu sechs Jahren zu
ahnden.