Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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eine Flinte oder Büchse führt, von welcher das Schloß nicht abgeschraubt 
ist, ist mit acht bis vierzehn Tagen Gefängniß, oder verhältnißmäßiger Geld- 
buße und außerdem mit Verlust des Gewehreß zu bestrafen. Es ist aber diese 
Vorschrift nicht anzuwenden auf Jagdberechtigte, welche den Weg auf ihr ei- 
genes Revier über eine fremde Wildbahn nehmen müssen und dabei das 
Schloß verbunden halten, noch auf Reisende, welche nicht von der gewöhnli- 
chen Straße abweichen, noch auf Militaär-Personen, Gensd'armen und andere 
zum öffentlichen Dienste bewaffnete Personen bei Ausübung desselben wegen 
der zu ihrer Ausrüstung gehörigen Gewehre. 
Artikel 276. 
Diejenigen, welche die Gewehre, mit denen sie auf fremden Wildbahnen 
von den Jagdberechtigten oder Revieraufsehern oder Polizei-Beamten betroffen 
werden, auf deren Verlangen nicht vorzeigen oder nicht niederlegen, oder 
sich weigern, das Gewehr abzugeben oder dem Anhaltenden an Gerichtsstelle 
zu folgen, sind mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten zu belegen. 
Wenn sie aber gegen die zu ihrer Anhaltung berechtigten Personen 
1) lebensgefährliche Drohungen ausgestoßen oder Thatlichkeiten verübt, 
oder 
2) die Gewehre auf sie angeschlagen oder nach ihnen geschossen haben, 
so sind sie, insofern ihnen nicht in Folge der verübten Widerseblichkeit ein 
schwereres Verbrechen zur Last fallt, im Falle unter 1 mit Arbeitshaus von 
sechs Monaten bis zu vier Jahren und im Falle unter 2 mit Zuchthaus 
zweiten Grades von zwei bis zu vier Jahren zu bestrafen. 
Artikel 277. 
Wer in einem fremden Jagdbezirke, ohne dazu berechtiget zu seyn, Wild 
erlegt, oder einfängt und an sich nimmt, ist mit der Strafe des einfachen 
Diebstahles zu belegen (Art. 223). Hat sich der Dieb hierzu eines nach Art. 
275 auf fremder Wildbahn zu führen verbotenen Gewehres bedient, so ist 
die Strafe nicht unter drei Wochen Gefängniß festzusetzen. Die Erlegung oder 
Einfangung des in Wildgärten oder sonst eingeschlossenen Räumen befindlichen 
Dies ist mit Arbeitshaus von zwei Monaten bis zu sechs Jahren zu 
ahnden.
	        
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