Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 284. 
Werletzung eines Geenzzeichens. 
Wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung von Privat-Grenzen oder 
des Wasserstandes bestimmte Merkmale wegnimmt, vernichtet, verrückt oder 
eigenmächtig setzt, ist mit Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Monaten 
oder, wenn es nicht in gewinnsüchtiger Absicht geschah und die Strafe sechs 
Wochen nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
Artikel 285. 
Bei gleichen Handlungen an einem Landes-Grenzzeichen kann die Strafe 
bis zu sechs Monaten Gefängniß gesteigert werden. 
ç Artikel 286. 
Ungebũhrliche A##maßung fremden Grundeigenthumes. 
Wer die Grenzen seines Grundstückes zur Benachtheiligung der benachbar- 
ten Grundstücke erweitert und sich eines Theiles der letzteren durch Abackerung 
oder auf andere Weise ungebührlich anmaßt, ist nach Verhältniß des Werthes 
des Entzogenen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
Artikel 287. 
Widerrechtliche Benntzung einer fremden Sache. 
Die widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache wider den Willen 
des Eigenthümers oder des Besitzers ist auf Anzeige desselben, insoweit sie nicht 
in ein anderes Verbrechen ausgeartet ist, bis zu Gefängniß von vier Wochen 
oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
Artikel 288. 
Beschädigung fremden Eigenthumes. 
Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthumes, sowie die Be- 
schsdigung oder Tödtung fremden Viehes aus Bosheit oder Muthwillen ist, 
unter Berücksichtigung der Beweggründe zur That und des angerichteten Scha- 
dens, mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder mit Arbeitshausstrafe bis 
zu sechs Jahren zu ahnden. 
Insofern die Gefängnißstrafe die Dauer von zwei Monaten nicht uͤber- 
steigt, ist dem Richter gestattet, auf verhaltnißmäßige Geldbuße zu erkennen.
	        
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