Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 808. 
Widernatürliche Unzucht. 
Die widernatürliche Befriedigung des Geschlechtstriebes zieht Gefängniß- 
strafe bis zu einem Jahre nach sich. 
Artikel 309. 
Zum öffentlichen Kergernisse gereichende Hondlungen. 
Die Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchtige, zum offentlichen Aerger- 
nisse gereichende Handlungen, Verbreitung unzüchtiger Schriften oder bildlicher 
Darstellungen ist mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Artikel 810. 
T#pieranälevei. 
Boshaftes oder muthwilliges Quälen von Thieren ist mit Gefängnißstrafe 
bis zu vier Wochen oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
Siebenzehnutes Kapitel. 
Von Pflichtverlehungen in besonderen Verhältnissen. 
Artikel 311. 
WVernachlässigung der Amtspflicht. 
Staatsdiener und andere in Pflicht stehende öffentliche Beamte, welche 
die ihnen nach den erhaltenen Instruktionen oder sonst obliegenden Amtspflich- 
ten verletzen oder vernachlässigen, sind, insoweit nicht dabei ein schwereres 
Verbrechen vorliegt oder durch spezielle Anordnungen besondere Strafen vor- 
geschrieben sind, mit Verweis oder mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Tha- 
lern zu belegen. 
Artikel 312. 
flichtwidrige Wunahme von Geschenken. 
Wenn Staatsdiener oder andere in Pflicht stehende öffentliche Beamte 
ihre amtliche Stellung benutzen, um von jemanden etwas zu fordern, oder 
sich versprechen zu lassen, oder ungefordert anzunehmen, wozu weder ein Ge- 
setz, noch eine Instruktion, noch die ausdrückliche Erlaubniß der ihnen vorge- 
setzten Behörde sie berechtiget: so sind sie mit Gefängnißstrase bis zu drei 
Monaten zu belegen.
	        
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