Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 318. 
BVestechnunug. 
Staatödiener und andere offentliche Beamte, welche Geschenke oder an- 
dere Vortheile annehmen oder sich versprechen lassen, um ihren öffentlichen 
Pflichten entgegen etwas zu thun oder zu unterlassen, sind mit Gefängnißstrafe 
von einem Monate bis zu vier Monaten zu belegen. 
Artikel 814. 
Haben sie in Folge des Empfangenen oder Versprochenen sich wirklich 
eine Verletzung der ihnen obliegenden Amtspflichten zu Schulden gebracht, so 
kann nach Verhältniß der begangenen Pflichtwidrigkeit, insofern diese nicht an 
und für sich eine höhere Strafe nach sich zieht, die Strafe bis zu sechs Mo- 
naten Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre gesteigert werden. 
Artikel 315. 
Die in den Art. 312, 313 und 314 bestimmten Strafen treten auch 
dann ein, wenn dergleichen Personen ihren Eheweibern, Kindern oder anderen 
Angehörigen die Annahme solcher Geschenke oder Leistungen zulassen. 
Artikel 816. 
Die Staatsdiener und öffentlichen Beamten haben die ihnen unter den 
Art. 312, 313 und 315 bemerkten Verhältnissen ungefordert zugekommenen 
Geschenke, bei Vermeidung der angedroheten Strafen, binnen acht Tagen zu- 
rückzugeben, oder darüber bei der ihnen vorgesetzten Behörde oder bei der 
Obrigkeit des Schenkenden Anzeige zu erstatten. 
Artikel 817. 
Diejenigen, welche durch Geschenke, Leistungen oder Versprechungen ei- 
nen Staatödiener oder anderen öffentlichen Beamten zu einer seiner Amts- 
oder Dienst-Pflicht entgegenlaufenden Handlung oder uUnterlassung verleiten, 
sind, insofern nicht nach Beschaffenheit der letzteren die Strafe eines schwe- 
reren Verbrechens eintritt, mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Artikel 818. 
Sctaatsdiener und andere öffentliche Beamte, sowie überhaupt alle Staats- 
bürger, welche bei Besetzung der von ihnen zu vergebenden Aemter, oder bei
	        
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