195
der Ausübung ihres Stimm= und Wahl-Rechtes Geschenke oder Leistungen
annehmen, oder Vortheile sich ausbedingen, sind um den vierfachen Werth
des Empfangenen oder Ausbedungenen, oder, dafern dasselbe nicht zu Geld
angeschlagen werden kann, um zehen bis einhundert Thaler und bei erschwe-
renden Umständen mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Eben so sind diejenigen, welche zu Erlangung von Aemtern oder Anstel-
lungen sich Bestechungen zu Schulden kommen lassen, um den vierfachen Werth
des Gegebenen oder Versprochenen oder, wenn eine Schätzung desselben nicht
Statt finden kann, um zehen bis einhundert Thaler zu bestrafen.
Artikel 819.
Ueberdem fallt Alles, was unter den Art. 312 bis 818 bemerkten Ver-
hältnissen als Geschenk gegeben worden ist, der Armenkasse des Wohnortes
des Empfängers anheim. Ist solches in Natur nicht mehr vorhanden, so hat
der Empfänger, oder, wenn die Zurückgabe erfolgt ist, der Geber den Werth
desselben zu ersetzen.
Artikel 320.
Mißbrauch der Amtsgewalt.
Mit Geldstrafen von zehen bis zu einhundert Thalern und nach Befinden
mit Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren sind, insofern nicht ein schwereres
Verbrechen dabei eintritt, Staatsdiener und öffentliche Beamte zu belegen,
welche jemanden zu einer Handlung oder Unterlassung, wozu dieser rechtlich
nicht verbunden ist, unter dem erdichteten Vorwande eines amtlichen Befug-
nisses nöthigen, oder die an sie gelangten Verordnungen höherer Behörden,
oder rechtliche Erkenntnisse, oder andere ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft
zugekommene Schriften unterdrücken, oder jemanden widerrechtlich verhaften
oder gefangen halten, oder ihre amtlichen Verhältnisse auf irgend eine Weise
zur Bedrückung, Mißhandlung oder widerrechtlichen Begünstigung einer Person
mißbrauchen.
Haben dieselben sich solche Handlungen um der Erlangung eines eigenen
Vortheiles willen zu Schulden gebracht, so ist, insofern die Handlung nicht
an sich eine höhere Strafe nach sich zieht, unbedingt auf Gefängnißstrafc von
einem Monate bis zu zwei Jahren zu erkennen.
(1 1