Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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der Ausübung ihres Stimm= und Wahl-Rechtes Geschenke oder Leistungen 
annehmen, oder Vortheile sich ausbedingen, sind um den vierfachen Werth 
des Empfangenen oder Ausbedungenen, oder, dafern dasselbe nicht zu Geld 
angeschlagen werden kann, um zehen bis einhundert Thaler und bei erschwe- 
renden Umständen mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. 
Eben so sind diejenigen, welche zu Erlangung von Aemtern oder Anstel- 
lungen sich Bestechungen zu Schulden kommen lassen, um den vierfachen Werth 
des Gegebenen oder Versprochenen oder, wenn eine Schätzung desselben nicht 
Statt finden kann, um zehen bis einhundert Thaler zu bestrafen. 
Artikel 819. 
Ueberdem fallt Alles, was unter den Art. 312 bis 818 bemerkten Ver- 
hältnissen als Geschenk gegeben worden ist, der Armenkasse des Wohnortes 
des Empfängers anheim. Ist solches in Natur nicht mehr vorhanden, so hat 
der Empfänger, oder, wenn die Zurückgabe erfolgt ist, der Geber den Werth 
desselben zu ersetzen. 
Artikel 320. 
Mißbrauch der Amtsgewalt. 
Mit Geldstrafen von zehen bis zu einhundert Thalern und nach Befinden 
mit Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren sind, insofern nicht ein schwereres 
Verbrechen dabei eintritt, Staatsdiener und öffentliche Beamte zu belegen, 
welche jemanden zu einer Handlung oder Unterlassung, wozu dieser rechtlich 
nicht verbunden ist, unter dem erdichteten Vorwande eines amtlichen Befug- 
nisses nöthigen, oder die an sie gelangten Verordnungen höherer Behörden, 
oder rechtliche Erkenntnisse, oder andere ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft 
zugekommene Schriften unterdrücken, oder jemanden widerrechtlich verhaften 
oder gefangen halten, oder ihre amtlichen Verhältnisse auf irgend eine Weise 
zur Bedrückung, Mißhandlung oder widerrechtlichen Begünstigung einer Person 
mißbrauchen. 
Haben dieselben sich solche Handlungen um der Erlangung eines eigenen 
Vortheiles willen zu Schulden gebracht, so ist, insofern die Handlung nicht 
an sich eine höhere Strafe nach sich zieht, unbedingt auf Gefängnißstrafc von 
einem Monate bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
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