Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

196 
Artikel 321. 
Misßbeauch des öffentlichen Vertrauense. 
Mit gleichen Geld= und Gefängniß-Strafen (Art. 320) sind Geistliche, 
Advokaten, Notare, Aerzte, Hebammen, Vormünder und andere öffentlich be- 
stellte Personen zu belegen, welche die ihnen in Folge dieser Stellung oblie- 
genden Pflichten verletzen. 
Artikel 322. 
#GVerlehsng der Dienstpflicht. 
Haus= oder Wirthschafts-Beamte, oder andere Privat-Diener, welche 
in ihren Dienstverhältnissen ihre Dienstherrschaften vorsätzlich benachtheiligen, 
um sich oder Anderen einen Vortheil zu verschaffen, sind, insofern nicht ein 
schwereres Verbrechen dabei vorliegt, mit Gefängniß bis zu sechs Monaten 
zu bestrafen. 
Artikel 823. 
Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit. 
Staatsdiener und andere öffentlich oder in Privat-Diensten angestellte, 
oder als Arbeiter in Fabriken oder für Fabrikverleger, oder in anderen ge- 
werblichen Unternehmungen beschäftigte Personen, welche dasjenige, was ihnen 
vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung oder ihres Dienstes bekannt oder an- 
vertraut worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt, Anderen mit- 
theilen, sind eben so, wie diejenigen, welche solche Personen zu dergleichen 
Mittheilungen verleiten, mit Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten oder mit ver- 
bältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
Artikel 324. 
Unbefugtes Eindringen in fremde Geheimnisse. 
Gleichergestallt ist das Eindringen in fremde Geheimnisse auf unerlaubte 
Weise mit Gefängnißstrase bis zu vier Monaten oder mit verhältnißmaßiger Geld- 
strafe zu ahnden. 
Artikel 325. 
Wahrheitswideige Wussage. 
Wer in einer, ihn nicht selbst betreffenden Angelegenheit von einer öf- 
fentlichen Behörde zur Angabe der ihm davon beiwohnenden Kenntniß aufge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.