Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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fordert wird und bei der hierüber erstatteten Aussage entweder wissentlich 
unwahre Thatsachen für wahr ausgiebt oder wahre Thatsachen verschweigt, 
ist, insofern er nicht diese Aussage eidlich bestärkt hat und nicht dieserhalb oder 
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Wochen oder mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
Artikel 326. 
Vorscheift wegen Tustellung der Untersuchung. 
Bei allen in diesem Kapitel erwähnten Verbrechen soll eine Untersuchung 
nur auf Antrag der dabei Betheiligten, und bei den in öffentlichen Pflichten 
stehenden Personen außerdem auch auf Antrag der Dienst= oder Aufsichts- 
Behörde Statt finden. Ist in dem letzteren Falle die in Frage kommende 
widerrechtliche Handlung nur mit Geldstrafe oder mit einer die Dauer von acht 
Wochen nicht übersteigenden Gefängnißstrafe bedroht: so ist die Dienstbehörde 
ermächtiget, die Untersuchung nach Befinden selbst zu führen und darin zu 
erkennen. 
 
	        
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