Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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. 10. 
Weitere Anordnungen über das Verfahren bei Vollstreckung richterlich er- 
kannter und landeöherrlich genehmigter Todesstrafen bleiben der jedesmaligen 
besonderen Instraktion an das peinliche Gericht vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 8. April 1839. 
Carl Friedrich. 
  
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
· . Gesetz 
über die Vollstreckung der Todesstrafen.
	        
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