Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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V. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Untersuchungs= und 
Straf-Befugniß der Polizei= und der Verwaltungs-Behörden, um theils 
diesen Behörden eine ihrem Zwecke entsprechende Wirksamkeit zu sichern, theils 
allen Unterthanen einen gleichmäßigen Instanzenzug auch in Polizei= und Ver- 
waltungs-Sachen zu gewähren, verordnen Wir unter Zustimmung det ge- 
treuen Landtages, wie folgt: 
g. 1. 
Die Untersuchung und Bestrafung polizeilicher Vergehen oder mit Strafe 
bedrohter Zuwiderhandlungen gegen Landes= oder Orts-Gesebe, welche für 
Verwaltungsangelegenheiten, insonderheit auch über die Entrichtung von Ge- 
meindeabgaben (Oktrois) und zum Schutze von Gemeinde-Privilegien oder Ge- 
rechtsamen erlassen sind, ingleichen die Untersuchung und Bestrafung solcher 
Vergehen, die den Polizei= und den Verwaltungs-Behörden durch besondere 
gesetzliche Bestimmung zugewiesen sind, steht in der Regel derjenigen Polizei- 
oder Verwaltungs-Behörde in unterer und oberer Instanz zu, deren Ge- 
schaftsbereiche der fragliche Polizei= oder Verwaltungs= Gegenstand verfas- 
sungsmaßig angehört. 
8. 2. 
Privilegien hinsichtlich des Gerichtsstandes finden auf Polizei- und Verwal- 
tungs-Sachen, welche nicht vor einem Gerichte als solchem verhandelt werden, 
überhaupt keine Anwendung, vielmehr erstreckt sich die Zuständigkeit der Orts,, 
Polizei= und Verwaltungs-Behörden als solcher, sobald sie nur dem Gegen-
	        
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