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V.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Untersuchungs= und
Straf-Befugniß der Polizei= und der Verwaltungs-Behörden, um theils
diesen Behörden eine ihrem Zwecke entsprechende Wirksamkeit zu sichern, theils
allen Unterthanen einen gleichmäßigen Instanzenzug auch in Polizei= und Ver-
waltungs-Sachen zu gewähren, verordnen Wir unter Zustimmung det ge-
treuen Landtages, wie folgt:
g. 1.
Die Untersuchung und Bestrafung polizeilicher Vergehen oder mit Strafe
bedrohter Zuwiderhandlungen gegen Landes= oder Orts-Gesebe, welche für
Verwaltungsangelegenheiten, insonderheit auch über die Entrichtung von Ge-
meindeabgaben (Oktrois) und zum Schutze von Gemeinde-Privilegien oder Ge-
rechtsamen erlassen sind, ingleichen die Untersuchung und Bestrafung solcher
Vergehen, die den Polizei= und den Verwaltungs-Behörden durch besondere
gesetzliche Bestimmung zugewiesen sind, steht in der Regel derjenigen Polizei-
oder Verwaltungs-Behörde in unterer und oberer Instanz zu, deren Ge-
schaftsbereiche der fragliche Polizei= oder Verwaltungs= Gegenstand verfas-
sungsmaßig angehört.
8. 2.
Privilegien hinsichtlich des Gerichtsstandes finden auf Polizei- und Verwal-
tungs-Sachen, welche nicht vor einem Gerichte als solchem verhandelt werden,
überhaupt keine Anwendung, vielmehr erstreckt sich die Zuständigkeit der Orts,,
Polizei= und Verwaltungs-Behörden als solcher, sobald sie nur dem Gegen-