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nal-Gerichte zu Weida schleunigst Anzeige erstatten, welches sodann, auch
wegen Beerdigung des Leichnams oder dessen Ablieferung an die anatomische
Anstalt zu Jena, die weitere Entschließung zu fassen hat.
8. 10.
Wenn eine Leichen öffnung noͤthig ist, so steht die Leitung derselben
jedenfalls dem Kriminal-Gerichte zu. Auch hat dasselbe alödann wegen des
Leichnams, bezüglich wegen dessen Ablieferung an die anatomische Anstalt,
Verfügung und Anordnung zu treffen.
g. 11.
In der Regel muß jede vor das Kriminal-Gericht gehörige Sache mit
dem Ablaufe von vier und zwanzig Stunden dahin abgegeben, folglich auch
binnen dieser Zeit alles, was zu Aufklärung der Sache, vorzüglich zu Fest-
stellung des objektiven Thatbestandes, geschehen kann, von den Cokal-Ge-
richten vorgenommen werden. An die zuständige Landesregierung aber ist zu
berichten, dafern die Untersuchung vor Abgabe derselben an das Kriminal-
Gericht schon spruchreif erscheint.
g. 12.
Ist ein Lokal-Gericht zweifelhaft, ob im einzelnen Falle mit der Ver-
haftung des Verdächtigen oder überhaupt mit der Untersuchung zu verfah-
ren sey, so muß dasselbe wenigstens die obwaltenden Umstände dem zustän-
digen Kriminal-Gerichte anzeigen, selbst in dem Falle, daß man von dem
Urheber des Verbrechens noch gar keine Spmr hat.
g. 13.
An denjenigen Orten, an welchen ein Kriminal-Gericht seinen Sitz hat,
liegt ausnahmsweise den Lokal-Gerichten eine vorgängige Mitwirkung (89. 8
bis 12) nicht ob, vielmehr ist an einem solchen Orte von dem Kriminal-
Gerichte gleich vom Anfange an mit der untersuchung einzuschreiten. Auch
soll kein Kriminal-Gericht, welches von einem ihm zuständigen Kriminal-
Falle Kenntniß erhält, durch jene vorgängige Mitwirkung behindert seyn,
sofort einzugreifen.
8. 14.
Auch alsdann, wenn das zuständige Kriminal-Gericht gleich vom Anfange
an eingeschritten ist, ingleichen wenn daöselbe die Untersuchung von dem Lokal-