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II.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar.
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
22.h 2c.h
Die Verjährung zum Besten derjenigen, welchen Staatsschuld= Urkunden
auf den Inhaber abhanden gekommen sind, soll die Vermuthung wo nicht
der Vernichtung dieser Papiere, doch wenigstens des höchsten Grades von
Schuld und Fahrlässigkeit ihres anderweiten Inhabers begründen. Durch
Ediktal-Prozesse soll kein Staatsglaubiger gefährdet werden, welcher sich in
dem regelmäßigen und deshalb immer zu präsumirenden Gesammt-=
besitze einer Kapital-Verschreibung und der zugehörigen Zins-Dobkumente be-
findet, wenn er nur in der Realisirung der gedachten Staatspapiere nach
eingetretener Verfallzeit nicht auf eine ganz ungewöhnliche Weise sich säumig
erweiset. Es soll auch in Fallen gleichzeitigen Verlustes einer Kapital-Ver-
schreibung und der zugehörigen Zins = Dokumente der Richter, wenn er in
Bezug auf letztere das Ediktal-Verfahren für unzulassig erachtet, ein solches
nicht wegen der ersteren allein einleiten, wodurch eine von der regelmaßigen
Wirklichkeit abweichende Trennung der einander bedingenden und rechtlich zu-
sammenhängenden Staatsschuld-Urkunden im Rechtswege herbeigeführt würde,
während die Absicht des Gesetzes vielmehr dahin geht, die etwa durch Zufall
getrennten Dokumente wieder in der Hand ihres letzten Gesammtinhabers zu
vereinigen.
Von diesen Erwägungen geleitet und in Betracht, daß die §§s. 10, 11,
12, 13, 14, 15 und 16 des Gesetzes zu Sicherstellung des Eigenthumes an
den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes
vom 19. April 1833 (Regierungs -Blatt v. J. 1833 S. 225 und 224)
nicht immer in diesem Sinne aufgefaßt worden sind, zugleich aber auch
in der Absicht, dergleichen Beschädigten zu Erreichung ihres Zweckes jede
Erleichterung angedeihen zu lassen, welche möglich ist, ohne die Rechtssicher-
heit ordnungsmaßiger anderweiter Inhaber solcher verlorenen Staatspapiere
zu gefährden, bestimmen Wir mit Zustimmung Unseres getreuen Landtages,