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Statt, unter welchen eine Veränderung oder Aufhebung des Fideikommisses
geschehen oder dasselbe sonst rechtmäßig mit Schulden beschwert werden kann.
g. 18.
Auf die Fruͤchte eines Lehens oder Fideikommisses kann ein Pfand-
recht auch ohne jene Voraussetzungen bestellt werden; jedoch nur auf die Zeit,
da das Lehen oder Fideikommiß im Besitze des Verpfaͤnders oder eines solchen
Nachfolgers sich befindet, welcher die versicherte Schuld anzuerkennen hat.
g. 19.
Bei den uͤbrigen so genannten Lehen, namentlich bei Zinsguͤtern,
Erbzinsguüͤtern oder Laudemial-Guͤtern, bedarf es eines grundherrlichen
Konsenses der Erblehen= oder Zinsherren zur Verpfändung nicht.
g. 20.
Erbpächtgüter, Laßgüter und überhaupt solche Güter, an welchen
dem Besitzer wahres Eigenthum nicht zusteht, können nur mit Bewilligung
des Eigenthümers verpfändet werden.
Ohne diese Bewilligung bleibt das Pfandrecht auf die dem Verpfänder
zustehenden Nutzungêörechte beschrankt.
g. 21.
Sind die zu verpfändenden Gegenstände dem gesetzlichen Nießbrauche
eines Ehegatten oder Aszendenten unterworfen, so findet eine Verpfandung
nur mit dessen Bewilligung Statt.
g. 22.
Finden sonstige Nießbrauchs= und Nutzungs-Rechte eines Andern
daran Statt, so kann eine Verpfändung zwar geschehen, es erstreckt sich diese
jedoch nicht auf die dem Dritten zustehenden Nutzungen, sofern das Recht
darauf im Hypotheken-Buche bemerkt ist.
g. 28.
Eben so kann ein von Seiten eines Drikken widerrufliches oder vor-
behaltenes Eigenthum verpfändet werden; jedoch unbeschadet dem im
Hypotheken-Buche bemerkten Rechte jenes Dritten.