Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 24. 
Sonstige Real-Lasten, mit welchen das Eigenthum beschwert ist, hin- 
dern zwar die Verpfändung nicht, bestehen aber ungestört fort, sofern sie ge- 
gen Dritte gültig bestellt sind. 
g. 25. 
Eben so wenig stehen bereits bestellte Pfandrechte an demselben 
Gegenstande der weitern Verpfändung entgegen, vorbehältlich der besondern 
Bestimmung bei dem Faustpfande (F. 59) und der Vorschriften über das Ver- 
hältniß der Pfandgläubiger unter sich (SS. 146 flg.). 
g. 26. 
Auch findet eine Beschränkung der HPfandbestellung nach dem Werthe 
des Gegenstandes und folgeweise ein Anspruch an die Unterpfandsbehörde we- 
gen Unzulänglichkeit desselben nicht Statt. 
Zweiter Abschnitt. 
Entstehung und Uebertragung des Pfandrechtes. 
I. 9’aubrechtoaetitel. 
1) Im Aallgemeinen. 
g. 27. 
Bei Erwerbung des Pfandrechtes ist das Recht, die Bestellung eines 
solchen zu fordern (Pfandrechtstitel) und die wirkliche Bestellung zu un- 
terscheiden. 
Jenes geht entweder aus dem erklärten Privat-Willen, oder aus der 
Bestimmung des Gesetzes hervor. 
g. 28. 
Vermoͤge eines jeden Pfandrechtstitels hat der Glaͤubiger die Befugniß, 
auf Bestellung des demselben entsprechenden Pfandrechtes bei der zustaͤndigen 
Unterpfandsbehörde anzutragen, oder, wenn es sich um Bestellung eines Faust- 
pfandes handelt, dessen Uebergabe zu fordern; und, im Falle eine5 Wider= 
spruches von Seiten des Verpflichteten, wider denselben auf Bestellung des dem 
Pfandrechtstitel entsprechenden Pfandrechtes zu klagen. 
Diese Klage ist bei des Verpflichteten persönlichem Gerichtsstande, oder, 
wenn dieser im Auslande, der Rechtstitel aber auf Verpfandung im Inlande gele-
	        
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