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. 40.
Insoweit das Immobiliar-Vermoͤgen des Schuldners nicht hinreicht
(6. 51), kann die Verpfändung ihm zustehender Aktiv-Forderungen (§.
3, 4) für den sicher zu stellenden Betrag (6o. 387—389) gefordert werden.
g. 41.
In solchem Falle sind die Urkunden über die verpfändeten Aktiv-Forde-
rungen auf Verlangen Eines der Betheiligten gerichtlich, bezüglich bei der
obervormundschaftlichen Behörde niederzulegen.
8. 42.
Den Erbschaftsgläaͤubigern steht gegen die Erbschaft (hereditas
jacens) oder gegen die Erben ein gesetzlicher Pfandrechtstitel zu, vermöge dessen
sie die Verpfändung der in der Verlassenschaft befindlichen Immobilien wegen
ihrer Forderungen an den Erblasser zu verlangen berechtiget sind, ohne Rück-
sicht auf die Art der etwa nach Gesetz oder Privat-Willen stattgefundenen
Vertheilung unter den Erben.
g. 43.
Den Erbschaftsglaubigern sind hierbei auch Erben gleich zu achten, welche
vermöge der Bestimmung des Erblassers, zur Erfüllung ihres Erbtheiles Her-
auszahlungen von Miterben (Erbegelder) in barem Gelde oder sonst zu
fordern, ingleichen diejenigen, welche ein Vermächtniß aus der Erbschaft
anzusprechen haben; ferner die Geschwister eines Vasallen oder Fideikommiß-
Besitzers und deren Abkömmlinge wegen der ihnen nach Gesetz, Gewohnheit
oder Stiftung zustehenden Ansprüche auf Abfindung (Alimentation und Aus-
stattung) aus dem Lehen oder aus dem Fideikommisse.
Dieser Pfandrechtstitel beschrankt sich jedoch auf den Immobiliar-Erbtheil,
bezüglich den Lehens= oder Fideikommiß-Antheil des Schuldners, d. h. desjeni-
gen, welcher die Herauszahlung zu leisten, das Vermächtniß zu entrichten hat.
g. 44.
Die vorstehenden Bestimmungen (F5. 42, 43) finden auch bei antizi-
pirter Beerbung, und wenn die Gesammtheit eines Vermoͤgens oder ein
quotativer Theil desselben unter Lebenden veraͤußert wird, Anwendung, hin-
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