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sichtlich der vorhandenen Schulden oder der vom Uebernehmer an Dritte zu
lLeistenden Herausgaben.
g. 45.
Der Pfandrechtstitel der Erbschaftöglaͤubiger (55. 42, 44) erlischt,
wenn derselbe binnen Jahresfrist, vom Tode des Schuldners und in den
Fällen des F. 44 von der wegen der Beerbung oder Veraͤußerung getroffenen
Verfuͤgung an gerechnet, durch Anmeldung bei der Unterpfandsbehoͤrde nicht
geltend gemacht wird.
g. 46.
Hinsichtlich der vom Erben oder sonstigen Uebernehmer an Miterben,
Geschwister und Dritte zu leistenden Herauszahlungen und Vermchtnisse
(IF. 43, 44) findet jedoch diese kurze Verjährung nicht Statt.
g. 47.
Den Zwangsgesindedienst- und Frohne-Berechtigten bleibt im Falle
der Abloͤsung der Dienste oder Frohnen, nach Maßgabe der Gesetze vom 2.
Maͤrz und 11. May 1821, ein Pfandrechtstitel auf die Immobilien jedes
Abloͤsenden fuͤr das antheilige Abloͤsungskapital.
# 48.
Endlich erlangt auch jeder Gläubiger, welcher eine Forderung
bis zur Hülfsvollstreckung ausgeklagt hat, hierdurch einen Pfand-
rechtstitel für die ausgeklagte Forderung auf die vom Gläubiger als Erekutions-
Objekte angegebenen oder vom Richter dazu gewählten, beweglichen oder
unbeweglichen Vermögensgegenstände des Schuldners.
. 49.
Dieses ist namentlich auch der Fall, wenn ein Anspruch auf Kautions-
Leistung soweit gerichtlich verfolgt worden ist.
g. 50.
Nur in den vorstehend bezeichneten Faͤllen findet ein gesetzlicher Pfand-
rechtstitel Statt, und es ist derselbe auf andere, wenn auch aͤhnlich scheinende
Fäalle nicht auszudehnen.
5. 51.
Auf dem Grunde eines gesetzlichen Pfandrechtstitels kann nur die Bestel-
lung eines Pfandes gefordert werden, dessen Werth dem doppelten Be-
trage der zu versichernden Summe gleich kommt. Dabei sind künftige Zinsen
und Kosten nicht mit zu rechnen.