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Forderungen, die auf denselben Gegenstand bereits eingetragen oder doch
vorgemerkt sind, oder für welche Vor-Hypotheken vorbehalten bleiben (F. 89),
sind mit dem doppelten Betrage ihrer ganzen, im Hypotheken-Buche ein-
getragenen Summe von dem Werthe des Pfand-Objektes abzuziehen, auch
wenn sie noch auf andere Gegenstände versichert sind.
Brandgut ist dabei mit der Brandversicherungs-Summe in Anschlag zu
bringen, soweit diese den wahren Werth nicht etwa übersteigt.
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Die Bestimmung der hiernach zu verpfändenden einzelnen Gegenstände
bängt von der Uebereinkunft der Betheiligten oder von der Wahl der unter-
pfandsbehörde nach den in den §§. 36 flg. enthaltenen Grundsätzen ab.
g. 53.
Lehen und Fideikommisse sind dem gesetzlichen Pfandrechtstitel nur unter
den Voraussetzungen unterworfen, unter welchen uͤberhaupt ein Pfandrecht auf
dieselben guͤltig bestellt werden kann (95. 16 — 18).
Gesetzliche Pfandrechtstitel fuͤr solche Forderungen, welche nach §F. 97
des Gesetzes uͤber die Vorzugsrechte der Glaͤubiger zugleich Lehenschulden
sind, namentlich also der gesetzliche Pfandrechtstitel der Ehefrau wegen ihres
Eingebrachten oder Leibgedinges (F. 88), der Kinder wegen ihres Sonder-
gutes (SF. 34) und der Geschwister wegen ihrer Abfindung aus dem Lehen
(§. 48), ergreifen jedoch aushülfsweise auch das Lehen.
8. 54.
Der Schuldner ist auch befugt, Hypotheken, welche auf gesetzlichem
Titel beruhen, durch Verpfaͤndung anderer hinreichende Sicherheit (F. 61)
gewaͤhrender Immobilien abzuloͤsen, und uͤberhaupt durch Verpfaͤndung ihm
zustehender Aktiv-Forderungen, sofern sie gesetzmaͤßige Sicherheit gewähren,
von solcher Verpfändung seiner Immobilien sich zu befreien.
455.
Ein Recht auf Ergänzung oder theilweise Aufhebung eines in Folge ge-
setzlicher Vorschrift bestellten Pfandrechtes entsteht, je nachdem die zu
sichernde Forderung sich erhöht oder mindert, der Werth des Pfandes steigt
oder fällt, oder dasselbe ganz untergeht; eben so kann die Beschrankung eines
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