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solchen Pfandrechtes verlangt werden, wenn fuͤr eine an sich unbestimmte
Forderung eine zu hohe Summe eingetragen oder ein zu großes Unterpfand
bestellt ist.
Doch tritt dieses Recht erst dann ein, wenn in Folge solcher Verände-
rungen nicht einmal einfache Sicherheit übrig bleibt, bezüglich dieselbe über
den doppelten Betrag der Forderung steigt.
III. PRfondbestellung.
1) Im Allgemeinen.
S 5.
Durch den Pfandrechtstitel allein, es beruhe derselbe auf Gesetz oder
Mivat-Willen, entsteht das Pfandrecht selbst noch nicht.
# 57.
Wirklich bestellt wird dasselbe nur
1) an beweglichen Sachen (Faustpfand §. 8) durch Ueber gabe
der zu verpfändenden Gegenstände an den Glaäubiger oder dessen
Vertreter;
2) an Immobilien (Hypothek K. 2) durch Eintragung in das Hy-
potheken -Buch von Seiten der zuständigen Behörde.
2) Faustpfand.
58.
Inwiefern durch Uebergabe an einen ODritten ein Faustpfand für
den Gläaubiger gültig bestellt werden kann, ist nach den Voraussetzungen zu
beurtheilen, unter welchen im Allgemeinen Rechte durch Dritte erworben wer-
den können.
Gerichtliche Verwahrung der Pfandstücke für den Gläubiger ist dem
eigenen Besibe des Letztern hinsichtlich des Pfandrechtes gleich zu achten.
g. 59.
Mehren Personen kann ein Faustpfand an derselben Sache nur un-
ter der Voraussetzung bestellt werden, daß das Pfand von ihnen gemein-
schaftlich besessen oder für sie gemeinschaftlich gerichtlich aufbewahrt
wird.