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fern nicht entweder aus der Erklärung des Schuldners selbst, oder sonst aus
den Umständen hervorgeht, daß das Pfandrecht nur für eine bestrittene oder
noch ungewisse Forderung bestellt worden.
Ist der Grund der Forderung weder im Antrage auf die Unterpfands-
bestellung angegeben, noch sonst vom Schuldner anerkannt, so muß derselbe,
wenn letzterer ihn bestreitet, besonders dargethan werden.
. 66.
Ist der zu verpfaͤndende Gegenstand der Verfuͤgung des Pfandbestellers
binsichtlich der Verpfändung entzogen (S§. 16 flg.), so ist insoweit auch die
Einwilligung der Betheiligten zur Gültigkeit der Eintragung erforderlich.
K. 67.
Die Zeit der Erwerbung des Unterpfandes ist die der Eintragung in
das Hypotheken-Buch.
B. Vormerkung.
g. 68.
Wird ein Pfandrechtstitel der Unterpfandsbehörde (F. 61) angemeldet und
bescheiniget, so ist das Pfandrecht einstweilen vorzumerken, wenn die wirk-
liche Eintragung desselben, z. B. wegen Widerspruches des Schuldners, man-
gelnder Bestimmtheit des Betrages, oder aus anderen Gründen, noch nicht
erfolgen kann.
Auch diese Vormerkung muß jedoch auf bestimmte Gegenstände geschehen.
g. 69.
Wird der Anspruch in der Folge für begründet erachtet, oder der An-
stand beseitiget, so ist das Unterpfand zwar alsdann erst definitiv einzutragen,
allein als schon zur Zeit der geschehenen Vormerkung erworben (. 67) zu
betrachten.
Im entgegengesetzten Falle ist dieselbe wirkungslos und im Hypotheken-
Buche zu löschen.
S. 70.
Hat der Besteller eines Unterpfandes vor dessen Eintragung seine Ueber-
schuldung bereits gerichtlich angezeigt, oder ist aus Besorgniß der Ucberschul-
dung eine gerichtliche Untersuchung seines Vermögens eingeleitet, oder aus