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demselben Grunde von einem andern Glaͤubiger wider weitere Veraͤußerung
oder Verpfändung protestirt worden und hat die Unterpfandsbehörde von ei-
nem solchen Umstande Kenntniß: so ist anstatt der wirklichen Eintragung bloß
eine solche vorldusige Vormerkung zu bewirken.
Die Göltigkeit des Pfandrechtes hängt alsdann davon ab, ob die Ueberschul-
dung zur Zeit der Vormerkung schon wirklich vorhanden war oder nicht.
. 71.
Ein nicht wenigstens vorgemerkter Pfandrechtstitel hat gegen Dritte
keine Wirkung.
III. Nebe#ung des Pfankrechtes.
K. 72.
Sowohl der Pfandrechtstitel als das Pfandrecht jeder Art können mit
allen damit verbundenen Rechten, jedoch nicht ohne gleichzeitige Uebertragung
der dadurch versicherten Forderung, ganz oder theilweise von dem Berechtig-
ten auf Andere übertragen werden.
9. 78.
Diese Uebertragung geschieht von selbst durch jede gültige Uebertra-
gung der Forderung, zu deren Sicherheit das Pfandrecht dienen soll, in-
dem das Letztere oder dessen Rechtstitel in solchem Falle auf den Erben,
Cessionar oder sonstigen Erwerber von selbst mit übergeht.
g. 74.
Außerdem tritt ein Pfandgläubiger, mit Beibehaltung seines zeitherigen
Rechtes, in das Recht eines andern, auf denselben Gegenstand versicherten
Gldubigers ein, wenn er die Forderung des Letztern ablöset.
g. 75.
Die Ablösung geschieht mittelst vollständiger Befriedigung des Gläubi-
gers hinsichtlich der abzulösenden Pfandschuld und es versteht sich, daß der
Ablösende durch dieselbe nicht mehr Rechte erwerben kann, als derjenige hatte,
in dessen Stelle er tritt.
&. 76.
Wider den Willen des Glaubigers findet diese Ablösung nur unter der
Voraussetzung Statt, daß der abzulösende Glaubiger seine Forderung einge-