278
II. Wiekungen des Pfandrechtes.
1) Im Allgemeinen.
§. 97.
Durch die Pfandbestellung erwirbt der Pfandgldubiger das Recht, seine
Befriedigung hinsichtlich der versicherten Forderung aus dem dafür bestellten
Pande in Anspruch zu nehmen.
Im Konkurse mit anderen Glchubigern kommt dabei die durch das Gesetz
über die Vorzugsrechte der Gläubiger bestimmte Rangordnung zur Anwendung.
g. 08.
Es kann zwar in verpfändete Gegenstände auch außer dem Konkurse
für andere Forderungen die Hülfe vollstreckt werden, es kommen aber alsdann
die letzteren — soweit sie nicht, wie Grundsteuern und Real-Lasten, auf dem
verpfändeten Gegenstande selbst haften und zugleich nach dem Prioritäts-Gesetze
den Pfandglaubigern vorgehen — erst nach völliger Befriedigung oder Sicher-
stellung der auf demselben Gegenstande haftenden Pfandschulden aus dessen
Erlöse zur Befriedigungz und es kann der Zuschlag ohne Einwilligung der
bevorzugten Pfandglaubiger und anderer bevorzugter Real-Gläubiger nur dann
erfolgen, wenn der Erlös die sämmtlichen bevorzugten Ansprüche vollständig deckt.
Wo dieser Vorzug nach dem Prioritäts-Gesetze vom Zeitpunkte der
Konkurs-Eröffnung abhängt, ist derselbe außerhalb des Konkurses nach der
Zeit des gerichtlichen Versteigerungöbeschlusses zu beurtheilen.
99.
Ist jedoch ein Faustpfand bestellt worden zur Sicherheit für eine Ver-
bindlichkeit, von welcher es ungewiß ist, ob sich aus derselben eine wirklich:
Schuld und in welchem Betrage herausstellen wird, so steht anderen Gläu-
bigern die im §. 98 erwähnte Befugniß nicht zu.
S. 100.
Der Pfandgläubiger hat, sobald er überhaupt Befriedigung zu verlan-
gen befugt ist, Behufs derselben das Recht, die verpfändeten Gegenstände in
gerichtlichen Beschlag nehmen und, soweit nöthig, gerichtlich versteigern zu lassen.
g. 101.
Das Recht, Sicherstellung aus dem Erloͤse eines zum Verkaufe gebrach-
ten Pfandgegenstandes (F. 98) zu fordern, steht dem Pfandglaͤubiger auch
vor der Zahlbarkeit der Forderung zu.