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Vermindert der Schuldner oder ein dritter Inhaber durch unwirthschaft-
liches Verhalten den Werth der Sache, so kann der Glaͤubiger ebenfalls vor
der Verfallzeit diese Sicherstellung seiner Befriedigung fordern oder, wenn er
es vorzieht, verlangen, daß die Unterpfandsbehörde die Sequestration
verfüge.
g. 102.
Bei unvollkommenen Pfandrechten an Lehen und Fideikommissen (d. 89)
hat der Pfandglaͤubiger nur das Recht auf gerichtliche Beschlagnahme
und Sequestration des Pfand-Objektes während der Dauer des Pfandrech-
tes (. 18) zum Zwecke seiner Befriedigung aus dem Abwurfe.
Im Falle der Subhastation des Pfandgegenstandes kritt jedoch das
Recht des solchergestalt hypothekarisch Versicherten ein, seine Befriedigung aus
dem Ueberschusse des Kaufgeldes in Anspruch zu nehmen (§. 89).
g. 108.
Sind Schuldurkunden auf den Inhaber Gegenstand des Pfand-
rechtes, so ist außerdem (§. 100) der Gläubiger auch befugt, die durch solche
Urkunden verbrieften Forderungen, sobald sie fallig geworden, einzuheben und
deren Betrag, soweit erforderlich, auf die Pfandschuld aufzurechnen oder,
sofern diese eine noch künftige oder sonst unbestimmte ist, als Kaution zurück-
zubehalten.
g. 104.
Nur dem Faustpfandglaͤubiger gewaͤhrt das Pfandrecht ein Recht auf
den Besitz des Pfandgegenstandes.
105.
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Weder Faustpfand noch Hypothek ertheilt dem Gldubiger die Befugniß
zum außergerichtlichen Verkaufe des Pfandes.
d. 106.
Die Uebereinkunft, daß im Falle nicht geleisteter Zahlung das Pfand
ohne Verkauf dem Gldubiger verfallen, oder demselben alsdann für einen
geringern Preis als die gerichtliche Tare, oder bei verpfandeten Schuld-