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reden vom eigenen Rechte am Pfandgegenstande nicht entlehnen, wenn
sie solches auch erst nach der Verpfaͤndung erworben haben sollten.
. 118.
Zur freiwilligen Veraͤußerung eines verpfaͤndeten Gegenstanded be-
darf es der Zustimmung des Pfandglaͤubigers nicht; es besteht aber das
Pfandrecht, der Veraͤußerung ungeachtet, unveraͤndert fort.
. 119.
Auch solche Verfügungen über die verpfändete Sache, welche Verauße-
rungen im weitern Sinne enthalten, wie Belastung mit Dienstbarkeiten und mit
anderen auf der Sache ruhenden Verpflichtungen, finden ohne Einwilligung des
Pfandgläubigers zwar Statt, sind dann aber wider das Pfandrecht desselben
ebenfalls ohne Wirkung (5#. 130, 140).
g. 120.
Selbst das ausdruͤckliche Versprechen, dergleichen Veraͤußerungen (85. 118,
119) nicht vorzunehmen, ist wirkungslos. Eine daran geknüpfte Konventional=
Strafe kann aber im Zuwiderhandlungsfalle eingefordert werden.
. 121.
Gegen andere Verfuͤgungen uͤber die verpfaͤndete Sache, z. B. Veraͤn-
derung der Benutzungsart, Wegreissen oder Aufbau von Gebaͤuden 2c. steht
dem Pfandglaͤubiger ein Widerspruch nur dann zu, wenn der Werth des
Pfandgegenstandes dadurch im Allgemeinen verringert wird.
§J. 122.
Namentlich steht gegen die Ablösung grundherrlicher Rechte, welche
entweder für sich oder, als Zubehörung eines berechtigten Gutes, mit diesem
verpfändet sind, den Pfandgläubigern kein Widerspruch zu, wenn bei bloßer
Verwandlung ein bleibendes Aequivalent an die Stelle tritt, oder bei völli-
ger Ablösung die Ablösungssumme zur Befriedigung der Pfandgläubiger nach
gesetzlicher Rangordnung verwendet wird, und wenn die Bestimmung der Ab-
lösungsrente sowie des Ablösungskapitals entweder nach gesetzlicher Vorschrift
erfolgt, oder doch dem wahren Werthe entspricht.
Werden dergleichen Rechte ohne gesetzliche oder sonst vollständige Vergü-
tung aufgegeben, so bleibt das Recht der Pfandgldubiger daran, jedoch nur
auchülföweise, vorbehalten.