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Eigenthuͤmer erweislich erworben hat; eõ koͤnnte denn der Pfandglaͤubiger
im letzten Falle bezüglich ein stärkeres oder ein gleich starkes Recht des
Pfandbestellers darthun.
g. 129.
Ein Recht, welches ein Dritter, waͤhrend die Sache im Besitze des
fandgläubigers sich befand, vom Pfandschuldner erworben hat, kann zum
Nachtheile des Pfandrechtes auf keine Weise geltend gemacht werden.
B. Hypothe k.
. 130.
Eine durch Eintragung in das Hypotheken-Buch erworbene oder auch mur
vorgemerkte Hypothek ist in der Regel gegen alle Rechte und Ansprüche Dritter:
1) wegen Eigenthumes (C. 135),
2) wegen Lehens= oder Fideikommiß-Verbandes (C. 136),
8) wegen Nutzungsrechtes,
4) wegen Pfandrechtes (. 139)
gesichert, welche zur Zeit der Erwerbung im Hypotheken-Buche auf den Pfand-
gegenstand weder eingetragen, noch vorgemerkt gewesen oder später gelöscht
worden sind.
- 131.
Ausnahmen von dieser Regel finden nur in folgenden drei Fällen Statt:
1) wenn der Pfandbesteller zur vollgültigen Verpfändung des Pfandge-
genstandes nicht berechtiget (§. 14), namentlich wenn der letztere dem
Pfandbesteller nur mit dem Vorbehalte des bessern Rechtes
jedes Dritten übereignet war.
In diesem Falle steht die Einzeichnung des Pfandrechtes in das
Hypotheken -Buch dem vor eingetretener Vollgültigkeit des Pfand-
rechtes (§. 15) entstandenen Rechte eines Dritten an dem Pfandge-
genstande an sich nicht entgegen (S. 140).
Wenn ein eingetragenes oder vorgemerktes Recht eines Dritten un-
statthafter Weise (F. 198) gelöscht worden.
Ein solches Recht kann dieser Löschung ungeachtet durch die spätere
Einzeichnung nicht beeinträchtiget werden.
Wenn gesetzliche Nutzungsrechte der Aeltern oder Ehegatten auf dem
Pfandgegenstande haften.
Diese Rechte können durch spätere Verpfändung, ohne Zustimmung
der Berechtigten, nicht benachtheiliget werden (sF. 21).
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