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g. 12.
Diejenigen Rechte und Ansprüche dritter Personen, welche zur Zeit der
Erwerbung des Pfandrechtes (I. 67, 69) bereits im Hypotheken-Buche
bemerkt sind, können nicht beeinträchtiget werden, wenn sie auch bei der un-
terpfandöbestellung unberücksichtiget geblieben sind.
133.
Gleichergestalt wird auch derjenige, welcher das Eigenthum an Im-
mobilien durch gerichtliche Uebereignung und Zuschreibung im Grundbuche,
ohne Vorbehalt, erwirbt, gegen die genannten Rechte und Ansprüche Dritter
sicher gestellt, soweit solche Rechte und Ansprüche, zur Zeit der Erwerbung,
auf diese Immobilien weder eingetragen noch vorgemerkt sind.
g. 134.
Ein Dritter, dem ein Recht der im 8. 180 bezeichneten Art hinsicht-
lich eines unbeweglichen Gegenstandes zusteht, kann daher dasselbe gegen spätere
Unterpfandsbestellung und Veraußerung nur durch Vormerkung im Hypotheken-
Buche sicher stellen.
#. 15.
Zum Zvecke dieser Sicherstellung bedürfen namentlich der Vormerkung:
Eigenthumsansprüche Dritter jeder Art, auch Vorbehalt und Rückfall
des Eigenthums, ingleichen dasjenige Eigenthumsrecht, welches gesetzlich dem
Verkaufer bis zur Bezahlung des nicht gestundeten Kaufgeldes auch ohne
Vorbehalt verbleibt.
Retrakts-Rechte, welche unmittelbar auf Gesetz oder Gewohnheit beru-
ben, bedürfen an sich dieser Sicherstellung nicht, jedoch vorbehältlich der
Bestimmung im §. 142 wegen ihrer Ausübung.
g. 186.
Wohl aber bedürfen der Vormerkung: das Verhaͤltniß ded getheilten Ei-
genthumes und der Mitbelehenschaft bei wahren Lehen und Afterlehen
(. 16), sowie Beschränkung des Eigenthumes durch Fideikommisse und
Stiftungen jeder Art (§. 17).
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