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Dahin ist in solcher Beziehung auch die bei der Enterbung aus guter
Absicht vorkommende Beschränkung der Dispositions-Befugniß zu rechnen.
g. 137.
Zu den vorzumerkenden Nutzungsrechten gehören: Nießbrauch und
Gebrauchsrecht an Immobilien, insbesondere auch Insitz und Leibzucht
(Auszug, Altentheil), ohne Unterschied zwischen vorbehaltenen und bestellten
Rechten.
Nur der gesetzliche Nießbrauch eines Aszendenten oder Ehemannes
bedarf nach f. 131 Nr. 3 der Einzeichnung nicht.
g. 138.
Dem Pfandrechte, wobei sich das vorbehaltene von dem bestellten
in dieser Hinsicht nicht unterscheidet, ist endlich auch das Recht gleich zu
achten, welches zu Sicherheit eines Rentenkaufes oder eiserner Kapi-
tale an einer Sache erworben wird.
g. 139.
Andere dingliche Rechte an Immobilien beduͤrfen zwar zu ihrer
Sicherstellung der Eintragung nicht, können aber, soweit sie nicht unmit-
telbar auf gesetzlicher Bestimmung beruhen, mit dinglicher Wirksamkeit gegen
Dritte überhaupt nicht anders als entweder durch Ersitzung, sofern eine solche
gesetzlich Statt findet, oder mittelst Bestätigung von Seiten des Gerichtes der
gelegenen Sache erworben und bestellt werden.
S 140.
Ein durch Einzeichnung in das Hypotheken-Buch sicher gestelltes
(5. 130, 134) oder dieser Sicherstellung überhaupt (§. 187 a. E., §. 139) oder
dem in Frage stehenden Pfandrechte gegenüber (C. 131) nicht bedürfendes
Recht eines Dritten an demselben Gegenstande kann auch gegen dieses Pfand-
recht geltend gemacht werden (S. 110).
S#. 141.
Würde dagegen auf dem Grunmde elnes nicht eingetragenen Eigenthums-
anspruches oder eines andern der Einzeichnung unterliegenden Anspruches (S. 130)
der Pfandgegenstand dem Pfandbesteller ganz oder theilweise entwährt: so bleibt
das Pfandrecht daran doch in seiner ursprünglichen Kraft.