Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 142. 
Die Ausübung des Retrakts-Rechtes kann uͤberhaupt nur unbeschadet 
der Pfandrechte geschehen, welche, ehe der beabsichtigte Eintritt des Retra- 
henten bei der Unterpfandsbehörde angezeigt und vorgemerkt worden, schon 
bestellt waren. 
S. 1. 
Hat im Uebrigen der Pfandgläubiger bei Bestellung des Pfandrechtes 
von dem nicht sicher gestellten aber sonst gültig erworbenen Rechte eines be- 
stimmten Dritten an der Sache Kenntniß gehabt: so muß er dieses Recht 
gegen sich gelten lassen. 
Dasselbe gilt auch wider den Akquirenten, welcher vor der gerichtlichen 
Uebereignung diese Kenntniß gehabt hat. 
g. 144. 
In wiefern außerdem persoͤnliche Rechtsverhaͤltnisse auf die Kraͤftigkeit 
oder Unkräftigkeit einer Hypothek oder Eigenthumsübertragung gegen Dritte 
von Einfluß seyn können, ist nach bestehendem Rechte zu beurtheilen. 
g. 145. 
Zum Nachtheile eines Nachfolgers können diese persönliche Verhältnisse 
(Es. 143, 144) nur unter der Voraussetzung wirksam seyn, unter welcher 
Verfügungen eines Vorgängers zu Gunsten Dritter wider den Nachfolger gelten 
C. 82). 
4) Im Verhältnisse zu anderen Pfandglubigern. 
&. 146. 
Ist eine und dieselbe Sache mehren Gläubigern verpfändet (Konkur- 
renz der Pfandrechte), so wird der Vorzug derselben unter einander und 
die Ordnung, in welcher sie sowohl im Konkurse als außer demselben ihre 
Befriedigung aus dem Unterpfande erhalten, bei Hypotheken einzig durch de- 
#ren Alter (65. 67) 69) bestimmt. 
. 17. 
Ausnahmen hiervon finden nur Statt: 
1) wenn bei Eintragung einer Hypothek die Bestellung einer Vor- 
Hypotbek nach der Bestimmung im §. 39 des Gesetzes oder 
nach besonderer Uebereinkunft vorbehalten wird;
	        
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