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2, wenn ein vorgehender Pfandglaͤubiger zu Gunsten Anderer auf
seinen Vorzug ganz oder theilweise verzichtet, wodurch sein
Pfandrecht insoweit nicht nur diesen, sondern auch den ihnen
vorgehenden Glaͤubigern nachtritt.
Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Ausnahmen zum Nachtheile eines
Nachfolgers in der Hypothek findet die Bestimmung im 8. 82 auch hier
Anwendung.
g. 148.
Auch zwischen vollkommenen und unvollkommenen Pfandrechten an Lehen
und Fideikommissen (§. 16 — 18, 89, 102) entscheidet das Alter über den
Vorzug hinsichtlich der Befriedigung aus den Früchten und Nutzungen des
Objektes.
Hinsichtlich der Substanz aber gehen die vollkommenen den unvollkom-
menen unbedingt vor.
. 149.
Bloß durch die Zeit, zu welcher das Pfandrecht in das Hypotheken-
Buch eingetragen oder für eingetragen zu achten ist (F. 69), erhält die Hy-
pothek ihr Alter, ohne Rücksicht auf das Alter und die Beschaffenheit des
Rechtstitels oder der Forderung selbst.
g. 150.
Sind mehre Pfandrechte an demselben Gegenstande an einem und
demselben Tage unmittelbar hinter einander eingetragen, so bestimmt sich
die Priorität derselben unter einander im Zweifel nach der Reihenfolge
der Einträge im Hypotheken -Buche.
§. 151.
Sind aber mehre Pfandrechte ausdrücklich als gleichzeitige eingetra-
gen worden, so haben diese unter einander gleiche Rechte nach dem Ver-
bältnisse des Betrages der Forderungen.
g. 152.
Ist bei einer Hypothek die Zeit der Eintragung nicht bemerkt, oder
nicht vollständig angegeben, so steht dieselbe allen übrigen Hypotheken nach,
von welchen nicht nachgewiesen wird, daß sie spater als jene oder gleichzeitig
mit ihr eingetragen seyen.