Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

289 
g. 153. 
Insofern Mehren ein Faustpfand an einer und derselben Sache zuste- 
hen kann C. 59), sind dieselben in der Regel nach dem Verhltnisse ihrer 
Forderungen gleich berechtiget. 
Nur wenn an einem Faustpfande, mittelst dessen gerichtlicher Verwahrung, 
Mehren zu verschiedenen Zeiten Pfandrechte bestellt werden, tritt Reihenfolge 
derselben nach dem Vorzuge des Alters ein. 
S. 154. 
Ein nachstehender Pfandgläubiger kann nur nach völliger Abstoßung der 
vorgehenden Pfandschulden zur Befriedigung kommen. 
S 155. 
Des Vorranges eines andern Gläubigers ungeachtet kann jedoch der spe- 
tere Pfandgläubiger auf Veraußerung, bezüglich Sequestration des Pfandge- 
genstandes zum Zwecke der Befriedigung oder der Sicherstellung dringen. 
Wider die Pfandklage findet daher aus dem Grunde eines gleich guten 
oder eines bessern Pfandrechtes eine Einrede oder Intervention nur nach 
Maßgabe der Bestimmungen in den 99. 98 und 99 Statt. 
g. 156. 
Bei der Befriedigung mehrer auf dieselbe Sache versicherter Pfandglaͤu- 
biger, deren Pfandrechte sich nicht von demselben Pfandbesteller herschrei- 
ben, haͤngt die Wirksamkeit des aͤltern oder gleichzeitigen Pfandrechtes gegen 
das juͤngere oder gleichzeitige von dem gleich starken oder bessern Rechte des 
Pfandbestellers ab. 
Vierter Abschnitt. 
Aufhebung und Erneuerung des Pfandrechtes. 
I. Wufbebung. 
g. 157. 
Das Pfandrecht erlischt: 
1) durch Tilgung oder andere Aufhebung der versicherten Forderung 
(K. 158, 159),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.