Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 166. 
Dagegen kann in solchem Falle eine von dem Kaͤufer an den Verkaͤufer 
unmittelbar oder sonst nicht nach der Vorschrift im §. 164 geleistete Zahlung 
dem Käufer gegen den Auspruch eines Pfandgläubigers nur insoweit zu Statten 
kommen, als die Zahlung erweiölich entweder diesem oder einem mehr oder 
gleich berechtigten Gläaubiger zugeflossen ist und in den beiden letzten Fällen 
die denselben zukommenden Antheile nicht übersteigt. 
g. 167. 
Eigenthumsanspruͤche und andere dingliche Rechte, welche einer Hypothek 
an der Sache nicht entgegen zu setzen sind, können auch weder gegen den- 
jenigen, welcher die verpfändete Sache bei der Zwangsversteigerung zugeschlagen 
erhalten hat, noch gegen einen seiner Nachfolger geltend gemacht werden, so- 
zo ait diese Rechte bei der Versteigerung ausdrücklich vorbehalten wor- 
den sind. 
Ein solcher Vorbehalt findet jedoch nur mit Einwilligung der vorgehen- 
den Pfandglaubiger oder nur insoweit Statt, als er der Befriedigung der- 
selben nicht nachtheilig ist. 
g. 168. 
5) Durch völligen Untergang oder durch eine demselben rechtlich gleich 
skehende Veränderung (Spezifikation), nicht aber durch eine andere Um- 
wandlung oder neue Gestaltung des Gegenstandes wird das daran haftende Pfand- 
recht aufgehoben. 
S 169. 
Wird ein Gebude oder eine andere mit dem Boden verbundene unbe- 
wegliche Anlage zerstört, so dauern die darauf bestellten Pfandrechte an dem 
Boden fort und unfassen auch jede neue Anlage auf diesem (§. 85), ohne daß 
eine solche Veränderung einen Einfluß auf das Alter des Pfandrechtes ausübt. 
g. 170. 
Wird ein speziell verpfaͤndetes Gebaͤude durch einen Brand oder bei Ge- 
legenheit eines Brandes zerstoͤrt oder beschaͤdiget, so erstreckt sich das Pfand- 
recht auch auf die aus der Landes-Brandversicherungskasse nach den beson- 
deren gesetzlichen Bestimmungen dafür zu zahlende Entschädigung.
	        
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