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vorausgesetzt, daß der Anspruch; vermöge dessen die Auflösung erfolgt, an sich
(. 60) und namentlich dem Pfandglaubiger gegenüber G. 130 und §. 135)
gültig ist. *’-*M
Diese Grundsätze (6. 178) kommen auch dann zur Anwendung, wenn
der Pfandgegenstand im Lehens= oder Fideikommiß-Verbande steht und an
einen Nachfolger kommt, gegen welchen die Verfügung des Pfandbestellers
umwirksam ist (§#. 18, 89, 102).
SK. 180.
Ist in einem solchen Falle (SS. 178, 179) von dem, auf welchen das
Eigenthum zurück fällt oder welcher in das Lehen oder Fideikommiß folgt, an
den Pfandschuldner oder dessen Erben dagegen etwas zu leisten: so dauert
das Pfandrecht hinsichtlich dieser Leistung ebenso fort, wie bei einem durch
Zwangsversteigerung verdußerten Unterpfande hinsichtlich des Kaufgeldes
(. 164 flg.)
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Wird dagegen das Recht des Pfandbestellers an der verpfändeten Sache
aus einem der Erwerbung nachfolgenden Grunde, nach der Pfandbestellung,
aufgelöst: so hat dieses die Aufhebung des Pfandrechtes nicht zur Folge.
g. 182.
8) Ist ein Pfandrecht unter Beschränkung auf eine bestimmte Zeit be-
stellt worden, so erlischt dasselbe mit dem Ablaufe dieser Zeit.
g. 188.
Dagegen hat eine solche Beschraͤnkung des Pfandrechtes auch die Wir-
kung, daß dem Pfandglaͤubiger, ohne Ruͤcksicht auf die Verfallzeit der ver-
sicherten Forderung (. 100), die Pfandklage zum Behufe der vorläufigen
Sicherstellung der Forderung (S. 101) dreißig Tage vor dem Ablaufe der
Frist, auf welche das Recht beschränkt worden ist, zusteht.
g. 184.
Deasselbe gilt (E§. 182, 183), wenn die Verpfändung der Einwilligung
eines Dritten bedurfte (G. 16 flg.) und diese auf bestimmte Zeit beschränkt
worden ist. Jedoch erlischt in diesem Falle das Pfandrecht nur insoweit, als
dessen Göltigkeit von jener Einwilligung abhieng.