g. 232.
Sind die Verhaͤltnisse der Parteien, soweit solche von einer Ueberein-
kunft unter denselben abhaͤngen koͤnnen, hinreichend festgesetzt, so richtet sich
das weitere Verfahren nach dem Inhalte der Uebereinkunft.
g. 233.
Widerspricht der Gegentheil der Hauptforderung oder dem Pfandrechts-
titel oder Beiden, und bleibt der Versuch einer gütlichen Vereinigung ohne
Erfolg, so ist der Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen.
. 234.
Dasselbe geschieht, wenn die Parteien über die Größe der Summe, für
welche Sicherheit geleistet werden soll, oder über Nebenforderungen sich nicht
vereinigen.
5. 235.
Vedoch ist in diesem Falle, sowie alsdann, wenn eine Forderung oder ein
Hfandrechtstitel nur theilweise bestritten wird, die Pfandbestellung auf den
Antrag des Gläubigers insoweit vorzunehmen, als die Verbindlichkeit dazu
anerkannt ist.
S. 236.
Wenn der Gegentheil die Forderung nicht anerkennt, die Pfandbestellung
jedoch geschehen lassen will: so kann diese zwar erfolgen (89. 63, 64),
es ist aber jenes Widerspruches sowohl im Hypotheken-Buche als in der
Schuld= und Pfand-Urkunde zu gedenken und beiden Theilen ist ihre Rechts-
verfolgung vorzubehalten.
. 237.
Findet bei Bestellung einer Hypothek auf dem Grunde eines freiwil-
ligen Pfandrechtstitels hinsichtlich des zu verpfaͤndenden Gegenstandes
Widerspruch Statt: so tritt die Bestimmung im F. 235 ein.
g. 238.
Kommt hingegen bei einem gesetzlichen Pfandrechtötitel ein solcher Wi-
derspruch vor, so gebührt die Wahl des Gegenstandes der Unterpfandsbehörde,
mit Rücksicht auf die Bestimmung im §. 52, eben so, wie wenn ihr die-
selbe ausdrücklich uberlassen ist (S. 230).