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In beiden Fällen erfordert die Unterpfandsbehörde von dem Kataster-
Führer Auszüge über die dem Schuldner zugeschriebenen Immobilien und
wählt von diesen so viele aus, als nach Verhältniß der Taxe und des gesetz-
lichen Maßes der Sicherheit (§I. 51) erforderlich sind. Oie Unterpfandsbe-
hörde hat hierbei, sowie bei späteren Veränderungen der Hypothek (I§. 54,
55), die Antrage des Schuldners, soweit als es ohne Verlezung des Rechtes
des Gläubigers geschehen kann, zu berücksichtigen.
g. 259.
Ist der Pfandrechtstitel nur auf einzelne Güter oder Gütermassen be-
schränkt, so kann auch das Wahlrecht der Unterpfandsbehörde nicht weiter
ausgedehnt werden. #
g. 240.
Laͤßt derjenige, gegen welchen ein Antrag auf Pfandbestellung vorliegt,
die erste Aufforderung zur Erklaͤrung daruͤber unbeachtet, so ist derselbe an-
derweit schriftlich unter Bestimmung einer Frist von dreißig Tagen und unter
der Verwarnung dazu aufzufordern, daß außerdem nach gesetzlicher Vorschrift
(6. 241) wider ihn werde verfahren werden.
g. 241.
Läßt derselbe auch diese Frist verstreichen, ohne der Aufforderung nach-
zukommen, so erfolgt die Vormerkung des Pfandrechtes (C. 68), die wirk-
liche Pfandbestellung (Eintragung) aber ist, in Gemähheit einer anzu-
nehmenden stillschweigenden Zustimmung, nur unter der weitern Voraussetzung
zu bewirken:
1) daß die Bestellung eines gesetzlichen Unterpfandes für eine Forderung
in Anspruch genommen wird, deren Grund und Betrag durch eine öf-
fen tliche Urkunde außer Zweifel gesetzt ist, oder daß
2) ein freiwilliges Unterpfandörecht durch eine gerichtliche urkunde
oder eine Rotariats--urkunde (k. 216) geltend gemacht wird, aus
welcher der Grund und der Betrag der Forderung nebst dem Pfand-
rechtstitel C. 31) hervorgeht.
#. 242.
Wird der Antrag auf unterpfandsbestellung oder auf böschung einer
dabei gemachten Beschränkung (k. 236) durch ein rechtskraftiges Erkenntniß
begründet (. 63), welches entweder bei der Unterpfandsbehörde selbst ergan-