Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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In beiden Fällen erfordert die Unterpfandsbehörde von dem Kataster- 
Führer Auszüge über die dem Schuldner zugeschriebenen Immobilien und 
wählt von diesen so viele aus, als nach Verhältniß der Taxe und des gesetz- 
lichen Maßes der Sicherheit (§I. 51) erforderlich sind. Oie Unterpfandsbe- 
hörde hat hierbei, sowie bei späteren Veränderungen der Hypothek (I§. 54, 
55), die Antrage des Schuldners, soweit als es ohne Verlezung des Rechtes 
des Gläubigers geschehen kann, zu berücksichtigen. 
g. 259. 
Ist der Pfandrechtstitel nur auf einzelne Güter oder Gütermassen be- 
schränkt, so kann auch das Wahlrecht der Unterpfandsbehörde nicht weiter 
ausgedehnt werden. # 
g. 240. 
Laͤßt derjenige, gegen welchen ein Antrag auf Pfandbestellung vorliegt, 
die erste Aufforderung zur Erklaͤrung daruͤber unbeachtet, so ist derselbe an- 
derweit schriftlich unter Bestimmung einer Frist von dreißig Tagen und unter 
der Verwarnung dazu aufzufordern, daß außerdem nach gesetzlicher Vorschrift 
(6. 241) wider ihn werde verfahren werden. 
g. 241. 
Läßt derselbe auch diese Frist verstreichen, ohne der Aufforderung nach- 
zukommen, so erfolgt die Vormerkung des Pfandrechtes (C. 68), die wirk- 
liche Pfandbestellung (Eintragung) aber ist, in Gemähheit einer anzu- 
nehmenden stillschweigenden Zustimmung, nur unter der weitern Voraussetzung 
zu bewirken: 
1) daß die Bestellung eines gesetzlichen Unterpfandes für eine Forderung 
in Anspruch genommen wird, deren Grund und Betrag durch eine öf- 
fen tliche Urkunde außer Zweifel gesetzt ist, oder daß 
2) ein freiwilliges Unterpfandörecht durch eine gerichtliche urkunde 
oder eine Rotariats--urkunde (k. 216) geltend gemacht wird, aus 
welcher der Grund und der Betrag der Forderung nebst dem Pfand- 
rechtstitel C. 31) hervorgeht. 
#. 242. 
Wird der Antrag auf unterpfandsbestellung oder auf böschung einer 
dabei gemachten Beschränkung (k. 236) durch ein rechtskraftiges Erkenntniß 
begründet (. 63), welches entweder bei der Unterpfandsbehörde selbst ergan-
	        
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