807
Erfolgt diese in einer zu bestimmenden Frist nicht, so hat die unter-
pfandsbehoͤrde die zuerst gesuchte Bestätigung, ohne Rücksicht auf die spaͤtere
Anmeldung, zu ertheilen.
g. 248.
Gleichergestalt sind vorliegende Anzeigen von Ueberschuldung des Ver-
pfänders (§. 70) zu berücksichtigen.
g. 249.
Weiter hat die unterpfandsbehörde auf dem Grunde des Kataster-
Auszuges und mittelst Vergleichung desselben mit den Akquisitions-Dokumenten
zu erörtern, ob der zu verpfändende Gegenstand nicht etwa ein für sich un-
veradußerlicher Theil eines Ganzen (I. 11, 12) ist, und ware dieses der Fall,
die Pfandbestellung zu versagen.
5. 250.
Ist der zu verpfändende Gegenstand nach dem Hypotheken-Buche Lehen
oder Fideikommiß, so hat die uUnterpfandsbehörde nur unter den in den #.
16— 18 bestimmten Voraussetzungen und bezüglich Beschränkungen die Unter-
pfandsbestellung vorzunehmen.
8. 251.
Auch bei einem gesetzlichen Pfandrechtstitel auf Lehen oder Fideikom-
miß (K. 53) setzt die förmliche Eintragung die Anerkennung des Titels durch
alle Betheiligte oder deren rechtskraftige Verurtheilung voraus, ohne welche
derselbe vorerst nur vorzumerken ist S. 68 flg.).
§. 252.
Finden sich im Hypotheken = Buche andere Rechte oder Ansprüche auf
die zu verpfändenden Gegenstände bereits eingetragen oder vorgemerkt, so
bat die unterpfandsbehörde dieselben, soweit sie nicht alsbald zur Löschung
kommen (5. 262), bei der Hypotheken-Bestellung ausdrücklich vorzubehalten
und demjenigen, welcher letztere beantragt, noch vor dieser davon und von
den dabei obwaltenden Verhältnissen Kenntniß zu geben.
116)