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oder ist eine lehenherrliche Genehmigung ertheilt worden: so ist darüber eben-
falls das Erforderliche zu bemerken.
g. 257.
Werden für eine und dieselbe Forderung Gegenstände verpfandet, welche
verschiedenen Eigenthümern zustehen (z. B. dem Ehemanne und der Ehefrau):
so ist in Hersonal-Hypothekenbüchern die Eintragung auf den Namen eines
jeden derselben besonders, in gleicher Vollständigkeit, zu bewirken.
g. 258.
In Real-Hypothekenbüchern muß die Eintragung auf jeden im Hypo-
theken-Buche besonders aufgeführten Gegenstand besonders, bezüglich durch
Hinweisung auf die erste vollständige Eintragung, geschehen.
g. 259.
Befinden sich die zu verpfaͤndenden Grundstuͤcke in verschiedenen Fluren,
so ist die Hypothek in das Unterpfandsbuch einer jeden Ortschaft, hinsichtlich
der dahin gehörigen Grundstücke, einzutragen; es genügt jedoch hinsichtlich der
vorausgehenden Verhandlungen und Beschlüsse eine Verweisung auf diejenigen
Hypotheken-Akten, in welchen sich dieselben gemeinschaftlich befinden.
Wenn hingegen Pertinenzien geschlossener Güter in verschiedenen Fluren
liegen, aber dem Gerichte des Hauptgutes unterworfen sind: so werden diese
nur in dem Hypotheken-Buche der Flur, wohin das Hauptgut gehört, ein-
getragen.
g. 260.
Ist eine Hypothek in das Unterpfandsbuch eingetragen, so hat die Un-
terpfandsbehörde, auf Verlangen eines Betheiligten, eine Urkunde (Kon-
sens, Pfandschein) unter dem Datum der Eintragung auszufertigen.
Diese Urkunde muß auf dem Grunde der Akten und des Hypotheken-
Buches, unter Aufführung aller in den Protokollen und in den übergebenen
uUrkunden enthaltenen erheblichen Erklärungen und Handlungen und unter
steter Beziehung auf jene aktenmäßige Quellen, das ganze Schuld= und
Pfand-Verhältniß in beweisender Form beurkunden.
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