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g. 266.
Bei der Schaͤtzung von Gebaͤuden ist auf Verlangen die im Brand-
Kataster eingetragene Taxe, auch zu welchem Theile das Gebaͤude in der
Landes-Brandversicherungsanstalt versichert ist, anzugeben.
g. 267.
Sonst sind Grundstücke nach den laufenden Preisen an den Orten, wo
sie liegen, zu würdern.
Steuern und andere auf den zu würdernden Gegenständen haftende
Real-Lasten, als Hut= und Trift-Rechte, grundherrliche Abgaben rc. sind
dabei mit in Anschlag zu bringen.
g. 268.
Rechte an Immobilien (F. 2) sind nach dem Kapitalwerthe des Ertrages,
nach Abzug des damit verbundenen Aufwandes, zu schätzen.
§#. 269.
Bei Verpfandung ganzer geschlossener Güter kann die Würderung dersel-
ben ebenfalls nach dem im §. 268 bestimmten Grundsatze geschehen, wenn
gehörig geführte Wirthschaftsregister über Einnahme und Ausgabe vorgelegt
werden und sich keine Zweifel über deren Richtigkeit ergeben.
. 270.
Hinsichtlich der zum Zwecke lehenherrlicher Konsense bei Bestellung eigent-
licher Lehens-Hypotheken (C. 16) erforderlichen Werthsbestimmungen bewendet
es bei den bestehenden Vorschriften.
4) Verfahren bei der Uebertragung von Hypotheken.
g. 271.
Die Bemerkung der Uebertragung, Verpfaändung oder Verküm-
merung eines Unterpfandörechtes und einer hypothekarisch versicherten Forde-
rung im Unterpfandsbuche (§. 80, 84) setzt den Antrag eines Betheiligten
oder die Requisition einer öffentlichen Behörde voraus.
. 272.
Die Eintragung einer solchen Veränderung kann mur mit Eiwilligung
des bis dahin eingetragenen Pfandgläubigers und, erfolgt der Uebergang durch