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g. 286.
Bei Errichtung neuer Lehen oder Afterlehen muß diese Einzeichnung so-
fort mit der Beleihung — sey es auch nur eine Eventual-Beleihung — be-
wirkt werden.
##. 267.
Dabei ist das Lehen mit allen seinen Zubehörungen, desgleichen die Art
des Lehens-Nerus genau zu bezeichnen.
Soweit sich zur Zeit der Einführung des gegenwärtigen Gesetzes bei
vormals Königlich Saächsischen Lehen Allodial-Beistücke befinden, welche unter
den Gerichten des Lehengutes gelegen, nicht besonders veranschlagt und daher
nach Tit. VI K. 2 des Sachsischen Lehens-Mandats vom 80. April 1764
zugleich mit dem Lehen, unter lehenherrlichem Konsens, zeither verpfändet wor-
den sind, erstreckt sich die Eintragung auch auf diese, unter folgenden näheren
Bestimmungen:
1) solche Beistücke können, ohne vorgängige, mit lebenherrlicher Geneh-
migung erfolgte und im Hypotheken-Buche bemerkte Sonderung vom
Lehen, nur mit diesem und bei dem Gerichte, unter welchem das
Lehengut gelegen ist, veräußert oder verpfändet werden.
Nach geschehener Sonderung werden dieselben wieder unter die Ge-
richtsbarkeit gestellt, welcher sie an sich und abgesehen von ihrer Ver-
einigung mit dem Lehen unterworfen sind. In solchem Falle sind die
Einzeichnungen, welche dieselben mit betreffen, in das Hypotheken-Buch
dieses Gerichtes überzutragen, worauf die Bemerkung der geschehenen
Sonderung im Lehens-Hypothekenbuche erfolgt (§. 291).
Allodium, welches erst nach Einführung des gegenwartigen Gesetzes zu
einem Lehen geschlagen wird, ohne zu Lehen gegeben oder aufgetragen
zu seyn, bleibt ohne Ausnahme dem Gerichte, unter welchem es gele-
gen, auch hinsichtlich der Verdußerung und Verpfändung, nach wie vor
unterworfen.
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g. 288.
Außerdem sind die Namen der Lehenbesitzer und Mitbelehenten zu bemer-
ken, jedoch nur sofern solche die gesammte Hand gehörig gewahrt haben, in-
dem außerdem und so lange sie Kondonation nicht erlangen, bei inzwischen
vorkommenden Verfügungen über das Lehen Räücksicht auf sie nicht genom-
men wird.
(ul