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Die zur Verwaltung des Fideikommisses zustaͤndige Behoͤrde oder Privat-
Person hat demnaͤchst dafuͤr zu sorgen, daß bei Wiederausleihung abgetrage-
ner Fideikommiß-Kapitale die noͤthigen Vormerkungen und Benachrichtigungen
bewirkt werden.
e) Bei Anspruͤchen anderer Art.
s. 295.
Wird ein anderer Anspruch auf Immobilien von deren rechtmaͤßigem
Besitzer (F. 14) bei der Unterpfandsbehörde anerkannt oder durch öffentliche
uUrkunden bescheiniget, welcher nach §. 130 flg. der Sicherstellung durch
Einzeichnung bedarf: so ist die Vormerkung desselben im Hypotheken-Büche
zu bewirken.
#. 296.
Wird ein Recht dieser Art vor der uUnterpfandsbehörde selbst bestellt,
so muß die Vormerkung desselben von Amtswegen erfolgen, außerdem aber
geschieht sie nur auf Anrufen.
. 297.
In jenem Falle ist die Vormerkung sogleich in der Haupturkunde zu be-
zeugen, in diesem hingegen, auf Verlangen, ein besonderes Dokument darüber
auszustellen, beides jedoch mit Vorbehalt der anzuführenden alteren Ein-
zeichnungen.
Auch ist von letzteren dem Berechtigten, welchem sie vorgehen, in jedem
Falle zuvor Kenntniß zu geben.
1) Nach geschebener Vormerkung.
g. 298.
Von jeder Vormerkung ist der Eigenthümer des Gegenstandes, hinsicht-
lich dessen sie erfolgt, alsbald in Kenntniß zu seben.
§#. 299.
Widerspricht dieser dem vorgemerkten Pfandrechte oder einem andern vorge-
merkten Anspruche und ist eine gütliche Vereinigung nicht zu erzielen: so hat
die Unterpfandsbehörde auf Antrag des Eigenthümers denjenigen, welcher die
Vormerkung erwirkt hat, zur gerlchtlichen Verfolgung seines Rechtes binnen einer
Frist von dreißig Tagen aufzufordern, unter der Verwarnung, daß widrigen-
falls die Vormerkung werde gelöscht werden.
(#u.!