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d. 800.
Außerdem kann die Unterpfandöbehörde sowohl auf Antrag des Bethei-
ligten als von Amtswegen dem Gläubiger, welchem ein Pfandrecht vorge-
merkt worden ist, unter gleichem Rechtsnachtheile und mit Bestimmung einer
angemessenen Frist aufgeben, das Hinderniß der Eintragung zu beseitigen, oder,
wenn dieses dem Pfandschuldner obliegen sollte, letztern binnen dreißig Tagen
gerichtlich deßhalb in Anspruch zu nehmen.
6) Verfahren bei Eigenthumsveränderungen und anderen Veränderungen an
Gegenständen, auf welche Rechte eingetragen oder vorgemerkt (ind.
g. 301.
Bei jeder Veraͤußerung von Immobilien hat die Unterpfandsbehoͤrde vor
deren gerichtlicher Uebereignung durch Nachschlagen im Hypotheken-Buche zu
ermitteln, ob und welche Einzeichnungen auf jenen Immobilien noch bestehen.
S. 302.
Die freiwillige Verdußerung eines Gegenstandes, auf welchen Hypotheken
eingetragen oder doch vorgemerkt sind, ist, insoweit diese Hypotheken nicht
zuvor noch zur Erledigung gebracht werden, nur mit deren Vorbehalt zu be-
stäatigen, und es sind in diesem Falle die Pfandgläubiger gleichzeitig mit
der Bestätigung von der geschehenen Veraußerung in Kenntniß zu setzen.
g. 303.
Tritt ein Zwangsverkauf ein, so hat die Unterpfandsbehörde vor dem
Versteigerungs -Termine den betheiligten Pfandgläubigern davon Nachricht zu
geben und, insoweit deren Einwilligung erforderlich ist (S5. 98 und 155), den
Zuschlag von derselben abhängig zu machen.
g. 804.
Soll die Subhastation eines verpfaͤndeten Grundstuͤckes wegen einer ge-
gen den Besitzer desselben (C. 108) ausgeklagten Pfandschuld geschehen, so
muß, falls das Grundstück einem Dritten gerichtlich übereignet und zugeschrie-
ben ist, dieser erst davon benachrichtiget und schriftlich aufgefordert werden,
sein etwaiges Widerspruchsrecht binnen dreißig Tagen, bei Verlust desselben,
durch Intervention zu verfolgen.