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g. 305.
Auch der neue Erwerber ist vor der gerichtlichen Uebereignung eines
Gegenstandes von allen darauf eingetragenen oder vorgemerkten Pfandrechten
und Ansprüchen, soweit sie bei der Verdußerung (S. 814) oder durch die
Verdußerung (I. 164 flg.) nicht getilgt werden, in Kenntniß zu setzen.
g. 306.
Soll die Natural-Theilung einer antheilig verpfändeten gemeinschaftlichen
Sache Statt finden, so sind die Pfandglaubiger über den Theilungsplan zu
hören, und es ist letzterer erst nach erklärter Zustimmung derselben zu bestatigen.
g. 807.
Bei Ausfertigung der neuen Erwerbsurkunde sind gleichzeitig die ein-
getragenen und vorgemerkten Pfandrechte und anderen Ansprüche, soweit
solche durch die Veraußerung nicht ganz oder theilweise erlöschen, auf den
Ramen des neuen Besitzers im Hypotheken-Buche überzutragen.
Hiervon ist sowohl zu der frühern Einzeichnung im Hypotheken-Buche,
als auf Verlangen zur etwa ausgestellten Urkunde Nachricht zu bringen.
g. 308.
Ist aber das veraͤußerte Grundstuͤck in einem Real-Hypothekenbuche ein-
getragen, so ist um der Name des Akquirenten bei demselben zu bemerken.
s. 309.
Die Vorschriften in den 89. 302, 307, 308 finden auch im Falle einer
Vererbung Anwendung.
g. 810.
Wuͤrde hingegen ein unbeweglicher Gegenstand vindizirt und das Eigen-
thum davon einem Dritten rechtskräftig zugesprochen: so hat das Prozeßge-
richt, wenn es nicht zugleich die Unterpfandsbehörde ist, diese sofort in Kennt-
niß zu setzen.
Leztere hat davon Nachricht zu den Grund= (Lehens-) Akten (F. 205)
zu bringen und, wenn der vindizirte Gegenstand in einem Real-Hypotheken-
buche eingetragen ist, den Namen des Vindikanten bei demselben zu bemerken,
oder die vorhandenen Einzeichnungen im Personal-Hypothekenbuche, soweit
sie durch die Vindikation nicht aufgehoben sind, unter dem Namen des Vindi-
kanten vorzumerken.