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Zugleich hat die Unterpfandsbehörde den letztern sowohl, als die übrigen
Betheiligten davon in Kenntniß zu setzen und weitere Antrage zu erwarten.
ß. 311.
Wie Besitzveraͤnderungen und andere Veraͤnderungen bei Lehen und
Fideikommissen im Hypotheken-Buche zu bemerken sind, ist in den §5. 290 flg.
bestimmt.
Beruht die Veränderung aber nicht auf der Lehens= oder Fideikommiß-
Folge, sondern auf einer Veräußerung: so finden außerdem die Vorschriften
der I. 802—808 Anwendung.
g. 312.
Verfuͤgungen uͤber verpfaͤndete Immobilien, welche Veraͤußerungen im
weitern Sinne enthalten und der Vormerkung im Hypotheken-Buche nicht be-
dürfen (§. 119, 122, 139), sind nur nach vorgängiger Einwilligung der vor-
handenen Pfandgläubiger, oder mit Vorbehalt ihrer Rechte zu bestätigen.
##313.
In jedem Falle, wo ein solches Rechtsverhältniß bestätiget oder durch
rechtskräftiges Erkenntniß anerkannt wird, ist zu den Akten über die neueste
Erwerbung des belasteten Grumstückes (§. 205) Nachricht davon zu bringen.
## 314.
Ist bei dem Verkaufe verpfändeter Gegenstände das Kaufgeld ganz oder
theilweise zur Befriedigung der Pfandgldubiger zu verwenden, so hat die Un-
terpfandsbehörde den Käufer vor oder bei der Bestätigung aufzufordern, das
Kaufgeld entweder nach bestimmter Anweisung an die Pfandgläubiger, gegen
Rückgabe der quittirten Urkunden und, wenn keine Urkunde ausgestellt worden
ist, gegen gerichtliche Quittung aubzuzahlen, oder daöselbe, wenn noch An-
stände obwalten, bei der Unterpfandsbehörde, im Falle des Konkurses aber bei
dem Konkurs-Gerichte zu deponiren.
g. 315.
Die Unterpfandsbehörde oder das Konkurs-Gericht hat dafür zu sorgen,
daß die Pfandgläubiger aus dem Kaufpreise nach gesetzlicher Ordnung befriedi-
ger, oder daß die noch nicht falligen Forderungen anderweit versichert werden.