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Koͤnnen nicht saͤmmtliche Pfandglaͤubiger aus dem Erloͤse vollstaͤndig be-
friediget werden, so ist, wenn nicht ohnehin förmlicher Konkurs-Prozeß Statt
findet, den Pfandgläubigern, unter Androhung des im §. 316 bezeichneten
Prjudizes, ein Vertheilungsplan zur Erklärung vorzulegen.
8. 816.
Erfolgt innerhalb der zu letzterer zu bestimmenden angemessenen Frist
kein Widerspruch, so ist die Vertheilung oder die Zahlungsanweisung planmaͤßig
zu verfuͤgen.
Im entgegengesetzten Falle ist der Widerspruch vorerst im Rechtswege
zu beseitigen.
#17.
Bei Eröffnung eines Konkurses sind alle diejenigen, für welche Hypothe-
ken an Immobilien des Gemeinschuldners eingetragen oder vorgemerkt sind,
oder deren Bevollmächtigte, gleichzeitig mit den Ediktalien durch besondere
Ladung von dem Liquidations -Termine in Kenntniß zu setzen.
Diese besondere Vorladung findet jedoch nur insoweit Statt, als die
Gläubiger an dem im Hypotheken-Buche bemerkten Wohnorte zu treffen sind,
oder ihr Aufenthaltsort sonst genau bekannt ist, und dieser in dem einen wie
in dem andern Falle sich nicht außerhalb der deutschen Bundesstaaten befindet.
g. 818.
Auch in jedem andern Falle, wo eine Forderung an die Stelle eines
Unterpfandes tritt, namentlich bei Abloͤsungen (F. 122), Grenzberichtigungen
(§. 175) und Expropriationen (S#. 176, 177), findet das in den §5. 814
bis 316 bestimmte Verfahren Statt.
g. 8319.
Im Falle verpfaͤndete Gebaͤude durch einen Brand oder bei Gelegenheit
eines Brandes beschädiget oder zerstört werden, ist hinsichtlich der aus der
Landes-Brandversicherungsanstalt zu zahlenden Entschädigung überdieß folgen-
des Verfahren zu beobachten.
g. 820.
Dringt der Pfandglaͤubiger auf den Exekutiv-Verkauf der Brandstaͤtte
nebst dem Anspruche auf die Entschädigungssumme (K. 171) und bescheiniget