Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

821 
Koͤnnen nicht saͤmmtliche Pfandglaͤubiger aus dem Erloͤse vollstaͤndig be- 
friediget werden, so ist, wenn nicht ohnehin förmlicher Konkurs-Prozeß Statt 
findet, den Pfandgläubigern, unter Androhung des im §. 316 bezeichneten 
Prjudizes, ein Vertheilungsplan zur Erklärung vorzulegen. 
8. 816. 
Erfolgt innerhalb der zu letzterer zu bestimmenden angemessenen Frist 
kein Widerspruch, so ist die Vertheilung oder die Zahlungsanweisung planmaͤßig 
zu verfuͤgen. 
Im entgegengesetzten Falle ist der Widerspruch vorerst im Rechtswege 
zu beseitigen. 
#17. 
Bei Eröffnung eines Konkurses sind alle diejenigen, für welche Hypothe- 
ken an Immobilien des Gemeinschuldners eingetragen oder vorgemerkt sind, 
oder deren Bevollmächtigte, gleichzeitig mit den Ediktalien durch besondere 
Ladung von dem Liquidations -Termine in Kenntniß zu setzen. 
Diese besondere Vorladung findet jedoch nur insoweit Statt, als die 
Gläubiger an dem im Hypotheken-Buche bemerkten Wohnorte zu treffen sind, 
oder ihr Aufenthaltsort sonst genau bekannt ist, und dieser in dem einen wie 
in dem andern Falle sich nicht außerhalb der deutschen Bundesstaaten befindet. 
g. 818. 
Auch in jedem andern Falle, wo eine Forderung an die Stelle eines 
Unterpfandes tritt, namentlich bei Abloͤsungen (F. 122), Grenzberichtigungen 
(§. 175) und Expropriationen (S#. 176, 177), findet das in den §5. 814 
bis 316 bestimmte Verfahren Statt. 
g. 8319. 
Im Falle verpfaͤndete Gebaͤude durch einen Brand oder bei Gelegenheit 
eines Brandes beschädiget oder zerstört werden, ist hinsichtlich der aus der 
Landes-Brandversicherungsanstalt zu zahlenden Entschädigung überdieß folgen- 
des Verfahren zu beobachten. 
g. 820. 
Dringt der Pfandglaͤubiger auf den Exekutiv-Verkauf der Brandstaͤtte 
nebst dem Anspruche auf die Entschädigungssumme (K. 171) und bescheiniget
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.