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ausgefertiget worden ist, durch Quittung bescheiniget, ohne daß Eins der im
§. 824 bestimmten Erfordernisse der Löschung vollstaändig vorliegt: so hat die
Unterpfandsbehörde den Berechtigten’ aufzufordern, sich binnen dreißig Tagen
über die beantragte Löschung zu erklären, widrigenfalls sie nach Verlauf die-
ser Frist werde bewirkt werden.
Erfolgt hierauf in der bestimmten Frist kein Widerspruch, so ist der Be-
rechtigte für einwilligend zu erachten.
Wird dagegen der Löschung widersprochen und findet eine gütliche Eini-
gung nicht Statt, so ist der Schuldner auf den Rechtsweg zu verweisen.
g. 827.
Verweigert der Glaͤubiger die Annahme der Pfandschuld, oder ist die
Person oder der Aufenthalt desselben unbekannt, so kann die Pfandschuld bei
der Unterpfandsbehörde deponirt werden, und es hat diese alsdann den Gläu=
biger — im letzten Falle durch Ediktalien — zur Empfangnahme der Pfand-
schuld oder zur Klageerhebung aufzufordern. Erfolgt in der bestimmten Frist
weder das Eine noch das Andere, so gilt dieses der ausdrücklichen Einwilli-
gung des Gläubigers in die Löschung der Hypothek gleich, die niedergelegte
Schuld aber wird sodann als ein Depositum des Glaubigers für diesen und auf
seine Gefahr aufbewahrt.
Die Eröffnung des Ediktal-Prozesses setzt jedoch außer der Deposition
der Pfandschuld noch voraus, daß der Schuldner eidlich erhärte, daß er den
Gläubiger oder dessen Aufenthalt nicht kenne und daß der Gläaubiger in den
leten zwei Jahren Zinsen nicht erhoben habe.
g. 828.
Jede von der Unterpfandsbehoͤrde beschlossene Loͤschung ist alsbald un-
ter Beifügung des Datums, sowie der einschlagenden Akten-Stelle, im Hypo-
theken-Buche zu bemerken.
8) Verfahren bei Erneuerung von Einzeichnungen.
g. 329. «
DieErneuerungeinernochnichtgelöfchtenEinzeichnung(§.190)er-
folgt auf den einseitigen Antrag eines Betheiligten.
Als solcher ist der Schuldner, der Glaubiger und jeder Dritte zu be-
trachten, welcher die Eintragung für den Glädubiger suchen kann (C. 85), oder