Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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welcher ein im Hypotheken-Buche bemerktes Recht an der versicherten For- 
derung hat. 
##80. 
Von Amtswegen ist die Erneuerung vorzunehmen bei jeder neuen Ein- 
tragung oder Vormerkung, welche hinsichtlich eingezeichneter Rechte wegen 
Veränderungen in der Person des Berechtigten erfolgt. 
##81. 
Wird dagegen die Erneuerung eines Pfandrechtes hinsichtlich der Zeit, 
auf welche es von einem Dritten bestellt oder bewilliget (6. 182 bis 184) 
worden ist, gesucht: so muß entweder die Einwilligung dieses Dritten oder die 
Nachweisung durch öffentliche Urkunden beigebracht werden, daß die Klage zei- 
tig erhoben worden ist (s. 192). 
S. 332. 
Jede geschehene Erneuerung ist auf Verlangen durch einen Anhang zur 
Haupturkunde oder durch ein besondereS Zeugniß unter dem Datum der Er- 
neuerung zu beurkunden. 
9) Rechtsmittel in Unterpfandssachen. 
#.333. 
Gegen die Verfügungen der Unterpfandsbehörden als solcher findet nur 
das Rechtsmittel der Berufung Statt. 
g. 334. 
Ist die Unterpfandsbehoͤrde ein Untergericht, so geht die Berufung an 
das vorgesetzte Landes-Justizkollegium, außerdem an das Ober-Appellations- 
gericht. 
S5. 835. 
Die Berufung ist an keine Frist gebunden, hat dagegen auch keine Wir- 
kung zum Nachtheile der vor ihrer Einlegung von Dritten erworbenen Rechte. 
Sobald aber eine Berufung eingelegt ist, finden Veränderungen zum 
Nachtheile des Appellamten nicht, vielmehr nur Vormerkungen Statt, deren 
Wirksamkeit von der weitern Entscheidung abhängt. 
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