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III. Berantwortlichkeit der Unterpfandsbehörden.
g. 348.
Jede Unterpfandsbehörde ist für die gewissenhafte und sorgfältige Hand-
habung dieses Gesetes, sowie für die Befolgung der in besonderen Instruk-
tionen zu dessen Ausführung noch zu ertheilenden Verschriften, jede in ihrem
Bereiche, verantwortlich.
g. 844.
Läßt dieselbe eine ihrer Obliegenheiten hinsichtlich des Unterpfandswesens
absichtlich oder aus Unachtsamkeit unerfüllt: so ist derjenige, welchen die Schuld
trifft, zum Ersatze des daraus entstehenden Nachtheiles an die Betheiligten
verbunden.
g. 845.
Diese Verantwortlichkeit trifft hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Be-
schluͤsse in Unterpfandssachen die Person des Dirigenten — bei Landes-Kolle-
gien die Person des Referenten und des Korreferenten, wenn ein solcher be-
stellt ist — hinsichtlich der Pünktlichkeit und Genauigkeit ihrer Vorberei-
tung und Auöführung aber den Sekretar oder Aktuar oder auch den Die-
ner, welchem dieselbe oblag.
Bei Patrimonial-Gerichten ist der Richter für die ganze Verwaltung des
uUnterpfandswesens, bezüglich neben dem Aktuar, solidarisch verpflichtet.
g. 346.
Wird ein Beschluß gegen die Ansicht des Referenten oder Korreferen-
ten gefaßt, so kann sich dieser wie jener der Verantwortung des Beschlusses
nur dann entziehen, wenn er ein schriftliches Votum wider denselben zu den
Alten giebt.
Ein so gefaßter Beschluß ist von denen zu vertreten, welche fuͤr den—
sehden gestimmt haben und es sind daher ihre Namen zu den Akten zu be-
merken.
. 347.
Außerdem sind auch diejenigen, welchen das Abschreiben und das Zu-
schreiben obliegt, für pünktliche Befolgung der wegen Föhrung der Grund-
bücher und wegen Ertheilung der Zeugnisse aus solchen gesetzlich oder durch
besondere Instruktionen ertheilten und künftig zu ertheilenden Vorschriften der-
gestalt verantwortlich, daß jeder aus einer Vernachlässigung dieser Vorschriften
entstehende Schaden vom Schuldigen zu ersetzen ist.