Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Ausnahmsweise sind jedoch Uebersetzungen in folgenden Fällen dem Nach= 2½32%„ 
drucke gleich zu achten: 
a) wenn von einem Werke, welches der Verfasser in einer todten Sprache 
bekannt gemacht hat, ohne seine Genehmigung einc deutsche Ueber- 
setzung herausgegeben wird; 
h) wenn der Verfasser eines Buches solches gleichzeitig in verschiedenen 
lebenden Sprachen hat erscheinen lassen und ohne seine Genehmigung 
eine neue Uebersetzung des Werkes in eine der Sprachen veranstaltet 
wird, in welchen es ursprünglich erschienen ist. Hat der Verfasser 
qauf dem Litelblarte der ersten Ausgabe bekannt gemacht, daß er eine 
nebersetzung, und in welcher Sprache, herausgeben wolle: so soll 
diese Uebersetzung, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem Er- 
scheinen dec Originals erfolgt, als mit dem DOriginal gleichzeitig er- 
schienen behandelt werden. 
g. 5. 
Der Schutz des gegenwaͤrtigen Gesetzes gegen Nachdruck und diesem gleich- 
gestellte Handlungen (#.. 2 und 3) soll dem Autor einer Schrift, Predigt 
oder Vorlesung während seines Lebens zukommen. 
6. 
Auch die Erben des Autors sollen denselben Schutz noch dreißig Jahre 
lang nach dem Tode ihres Erblassers genießen, ohne unterschied, ob wäh- 
rend seines Lebens ein Abdruck bereits erschienen ist oder nicht. Nach Ab- 
lauf dieser dreißig Jahre hört der Schutz dieses Gesebes auf. 
SA. 7. 
Insofern von dem eigentlichen Nachdrucke die Rede ist (F.. 1 und 2), 
setzt die in den §.. 5 und 6 vorgeschriebene Dauer des Schutzes voraus, 
daß der wahre Name des Verfassers auf dem Titelblatte oder unter der Zu- 
eignung oder Vorrede angegeben ist. Eine Schrift, die entweder unter einem 
anderen als dem wahren Namen des Verfassers erschienen, oder bei welcher 
gar kein Verfasser genannt ist, soll funfzehen Jahre lang, von der ersten 
Herausgabe derselben an gerechnet, gegen den Nachdruck geschützt seyn und 
zu Wahrnehmung des Rechtes auf diesen Schutz der Verleger an die Stelle 
des unbekannten Verfassers treten. Wird innerhalb dieser funfzehen Jahre 
4 r—i 
e. Dauer oͤrc 
ausschließen 
den Rechte#.
	        
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