829
Ist aber dem Beklagten zeitig der Streit angekuͤndiget worden, so ist
diese Einrede nur dann wirksam, wenn der Klaͤger ihm zur Seite stehende
Vertheidigungsmittel wissentlich unbenutzt gelassen hat.
g. 8658.
Die Einrede, daß dem Beschaͤdigten die eigene Einsicht der Hypotheken-
und Handels-Bücher und der denselben zu Grunde liegenden Akten, sowie der
Lagerbücher und Kataster zugestanden habe, findet nie Statt.
g. 854.
Trifft bei einem entstandenen solcher Art die Schuld mehre
Personen zugleich, so ist eine jede solidarisch verhaftet, ohne daß
die Einrede der Vorausklagung oder Statt findet.
Dem solchergestalt Ausgeklagten steht es jedoch zu, wegen des Gezahlten
an die Theilnehmer der Schuld, zu deren Antheilen, seinen Regreß zu nehmen.
g. 356.
Wegen der durch Schuld der Unterpfandsbehoͤrden entstehenden Nachtheile
haftet die Gerichtsherrschaft — bei den unmittelbaren Gerichten, den Aemtern
und den Landes-Justizkollegien der Kammer-Fiskus — für die Fehler der Grund-
buchführer und die durch Mängel dieser Bücher verursachten Nachtheile aber der
landschaftliche Fiskus dergestalt, daß der Anspruch auf Schadensersatz, unter
den im §. 351 enthaltenen Bedingungen, sofort gegen sie erhoben werden kann.
g. 366.
Durch Befriedigung des Beschaͤdigten geht jedoch die Klage wider dieje-
nigen, welche die Schuld unmittelbar trifft, ohne daß es zuvor einer Aus-
mittelung der Personen derselben bedarf, auf die Person oder die Kasse, welche
Zahlung leistet, bis auf deren Betrag, von selbst über.
. 357.
In jedem Falle, wo durch Schuld einer öffentlichen Behörde im Unter-
pfandswesen eine Rechtsverletzung entstanden ist, oder voraussichtlich bevor-
steht, hat der Beschädigte vor Erhebung einer Klage dem Landes-Justizkollegium,
in dessen Bezirke der Fall vorgekommen ist, unter vollständiger Begründung
des Anspruches, Anzeige zu machen.