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g. 862.
Bei Anlegung eines Real-Hpypothekenbuches (F. 202) sind alle auf einem
Gegenstande desselben haftende Hppotheken und andere der Einzeichnung be-
dürfende Rechte in dieses Buch überzutragen, bevor dasselbe für jenen Ge-
genstand in Anwendung tritt.
##. 368.
Von dem Ermessen der Landes-Justizkollegien hängt es ab, zu bestim-
men, ob und wo in dem bezüglichen Bereiche derselben die Erlassung von
Ediktalien zum Zwecke der Anlegung neuer Hypotheken-Bücher auch für
die vor dem 1. Januar 1842 erworbenen Pfandrechte anzuordnen sey.
Die bei Anordnung neuer Hypotheken-Bücher für einzelne Aemter und
Gerichte bereits erlassenen Ediktal-Ladungen werden hierdurch als genügend
anerkannt.
g. 864.
Eben so gebührt die Anordnung neuer Hypotheken-Böücher und der dazu
erforderlichen Ediktalien, wenn solche wegen Vernichtung der alten Hypothe-
ken-Bücher oder aus anderen Gründen nöthig werden sollte, auch für die
Zukunft den Landes-Justizkollegien.
9 665.
In jedem solchen Falle (55. 363, 364) hat das Landes-Justizkollegium
die Ediktal-Ladung aller Betheiligten, unter Beobachtung der gesetzlichen For-
men und unter dem Prcjudiz des Verlustes der durch die Eintragung erwor-
benen oder zu erwerbenden (K. 363) Rechte, zu verfügen oder anzuordnen.
g. 866.
Der gedrohte Rechtsnachtheil tritt mit dem Ablaufe der bestimmten Frist
hinsichtlich derjenigen, welche der Ladung nicht Folge leisten, von selbst ein.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet dagegen nur unter der in
dem §. 838 enthaltenen Beschränkung Statt.
g. 867.
Mit dem 1. Januar 1842 erlöschen alle bis dahin bestehende stillschwei-
gende und General-Pfandrechte, mit Ausnahme derjenigen, welche zu die-
ser Zeit den Ehefrauen am Vermögen ihrer Ehemanner gesetzlich zustehen.
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